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Evangelium des zweiten Sonntags nach dem Feste der Heil. Drey Könige
Joh 2, 1 – 11 Am dritten Tage war eine Hochzeit zu Kana in Galiläa. Die Mutter Jesu war zugegen, und auch Jesus und seine Jünger waren zur Hochzeit geladen. Als der Wein ausging, sprach die Mutter Jesu zu ihm: „Sie haben keinen Wein mehr.“ Jesus erwiderte ihr: „Was willst du von mir, Frau? Meine Stunde ist noch nicht gekommen.“ Da sprach seine Mutter zu den Dienern: „Was er euch etwa sagt, das tuet!“ Nun standen dort sechs steinerne Wasserkrüge, wie sie bei den Juden für die Reinigungen üblich waren. Jeder von ihnen faßte zwei bis drei Maß. Jesus gebot ihnen: „Füllt die Krüge mit Wasser.“ Sie füllten sie bis zum Rande. Dann sprach er zu ihnen: „Schöpft jetzt davon und bringt es dem Speisemeister.“ Sie brachten es hin. Der Speisemeister kostete nun das Wasser, das zu Wein geworden war. Er wußte aber nicht, woher der Wein war; nur die Diener, die das Wasser geschöpft hatten, wußten es. Da rief der Speisemeister den Bräutigam und sagte zu ihm: „Jedermann setzt zuerst den guten Wein vor und erst, wenn die Gäste trunken geworden, den geringeren; du aber hast den guten Wein bis jetzt aufbewahrt.“ So machte Jesus zu Kana in Galiläa den Anfang mit seinen Wundern. Er offenbarte dadurch seine Herrlichkeit und seine Jünger glaubten an ihn.
Predigttext des Kirchenvaters
In der Auslegung stellt der heilige Augustinus (Abhandlung 9 zu Job) die Lehre der katholischen Kirche von der Ehe dar, und zwar n der 7. Lesung verteidigt er die Erlaubtheit der Ehe:
Auslegung vom heiligen Bischof Augustinus. Durch die Tatsache, dass der Herr, auf die Einladung hin zur Eheschließung gekommen ist, hat er, abgesehen von der sinnbildlichen Bedeutung der Begebenheit, bestätigen wollen, dass er die Ehe gemacht hat. Es sollte nämlich Leute auftreten, von denen der Apostel geredet, hat, die die Ehe verboten und sagten, dass die Ehe ein Übel sei, und dass der Teufel sie gemacht hätte; wodurch der selbe Herr im Evangelium auf die Frage, ob es einem Manne erlaubt sei aus irgendeinem Grunde die Frau zu entlassen, erklärte, es sei nicht erlaubt, außer im Fall, wenn sie mit einem Fremden zusammenlebt. Bei dieser Antwort sagt er auch, wie ihr euch erinnert: „Was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden.“
In der 8. Lesung handelt der Heilige von der Unerlaubtheit der Ehescheidung:
Und die im katholischen Glauben gut unterrichtet sind, wissen, dass Gott die Ehe gemacht hat, und dass, wie das zusammenfügen von Gott, so die Scheidung vom Teufel ist. Doch aus dem Grunde ist es gestattet, im Fall ihres Zusammenlebens mit einem Fremden, die Gattin zu entlassen, weil sie zuerst als Gattin nicht mehr gelten wollte, insofern als sie dem Manne die eheliche Treue nicht gehalten hat. Übrigens sind auch diejenigen, die Gott Jungfräulichkeit geloben, obwohl sie eine höhere Stufe der Ehre und der Heiligkeit in der Kirche einnehmen, doch nicht ohne eheliche Verbindung; denn auch sie gehören zur Ehe mit der ganzen Kirche, zu der Ehe, in der der Ehegemahl Christus ist.
In der 9. Lesung erklärt der Heilige die sinnbildliche Bedeutung der Gegenwart des Herrn auf der Hochzeitsfeier und behandelt die Erhebung der Ehe zu einem Sakrament. (Dabei scheint er die Worte des Herrn von der Aufbewahrung des besseren Weines nach dem minderwertigen auf die höhere Würde der Ehe im Neuen Bunde gegenüber dem Alten anzuwenden):
Und zu dem Zweck ist der Herr zur Eheschließung gekommen, damit unter den Verehelichten die Enthaltung vom verbotenen Verkehr gefestigt werde, und damit die heilige Würde der Ehe gezeigt würde; denn auch der Bräutigam bei jener Ehe versinnbildet die Person des Herren insofern, als zu ihm gesagt wurde: Du hast den guten Wein bis jetzt aufbewahrt. Den guten Wein hat nämlich Christus bis jetzt aufbewahrt, d. h. sein Evangelium.
Kirchengebet: Allmächtiger, ewiger Gott, du hast alles im Himmel und auf Erden der du alles im Himmel und auf Erden lenkst, erhöhte gnädig das flehentlichen Bitten deines Volkes und gewähre unsern Zeiten Freundschaft mit dir.
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Quelle: Erzpriester Stephan, Das kirchliche Stundengebet oder das römische Brevier, Bd. I, Regensburg 1926, 888 f.
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