Tradition und Glauben

Brief der 45 – Amoris Laetitia eine theologische Kritik (5). Zensuren: Häretische Sätze (iii).

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9).

AL 303: „ […] Doch dieses Gewissen kann nicht nur erkennen, dass eine Situation objektiv nicht den generellen Anforderungen des Evangeliums entspricht. Es kann auch aufrichtig und ehrlich das erkennen, was vorerst die großherzige Antwort ist, die man Gott geben kann, und mit einer gewissen moralischen Sicherheit entdecken, dass dies die Hingabe ist, die Gott selbst inmitten der konkreten Vielschichtigkeit der Begrenzungen fordert, auch wenn sie noch nicht völlig dem objektiven Ideal entspricht.“

Wenn es in diesem Sinne verstanden wird, dass das Gewissen wahrhaft beurteilen kann, dass Handlungen, die vom Evangelium verurteilt werden, und im Besonderen sexuelle Akte zwischen Katholiken, die nach einer Scheidung zivil wiederverheiratet sind, manchmal moralisch richtig oder von Gott befohlen sein können:

[dann verdient diese Aussage die Zensur]

i). Haeretica, sacrae Scripturae contraria.

ii). Scandalosa, prava, perversa, perniciosa, impia, blasphema.

Konzil von Trient, Sitzung 6, canon 21:

“Wer sagt, Christus Jesus sei von Gott den Menschen geschenkt worden als Erlöser, dem sie vertrauen sollen, nicht auch als Gesetzgeber, dem sie gehorchen sollen: der sei mit dem Anathema belegt“. (DH 1571).

Konzil von Trient, Sitzung 24, Kanon 2:

“Wer sagt, den Christen sei es erlaubt, mehrere Frauen zugleich zu haben, und dies sei durch kein göttliches Gesetz verboten: der sei mit dem Anathema belegt“. (DH 1802).

Konzil von Trient, Sitzung 24, Kanon 5:

“Wer sagt, das Band der Ehe könne wegen Häresie, Schwierigkeiten im Zusammenleben oder vorsätzlicher Abwesenheit vom Gatten aufgelöst werden: der sei mit dem Anathema belegt”. (DH 1805)

Konzil von Trient, Sitzung 24, Kanon 7:

“Wer sagt, die Kirche irre, wenn sie lehrte und lehrt, gemäß der Lehre des Evangeliums und des Apostels könne das Band der Ehe wegen Ehebruchs eines der beiden Gatten nicht aufgelöst werden, und keiner von beiden, nicht einmal der Unschuldige, der keinen Anlass zum Ehebruch gegeben hat, könne, solange der andere Gatte lebt, eine andere Ehe schließen, und derjenige, der eine Ehebrecherin entlässt und eine andere heiratet, und diejenige, die einen Ehebrecher entlässt und einen anderen heiratet, begingen Ehebruch: der sei mit Anathema belegt.“ (DH 1807)

Siehe auch: Ps 5,5; Ps 18,8-9; Ecclesiasticus/Sirach 15,21; Hebr 10,26-29; Jak 1,13; 1 Joh. 3,7; Innozenz XI, Verurteilte Sätze der ‘Laxisten’, 62-63 (DH 2162-63); Clemens XI, Konstitution Unigenitus, Über die Irrtümer von Pasquier Quesnel, 71 (DH 2471); Leo XIII, Enzyklika Libertas praestantissimum, ASS 20 (1887-88): 598 (DH 3248); Pius XII, Dekret des Heiligen Offiziums über die Situationsethik, DH 3918; Vatikanum II, Pastorale Konstitution  Gaudium et spes, 16; Johanne Paul II, Veritatis splendor, 54: AAS 85 (1993): 1177; Katechismus der Katholischen Kirche, 1786-87.

10)

AL 304:  „[…] Ich bitte nachdrücklich darum, dass wir uns an etwas erinnern, das der heilige Thomas von Aquin lehrt, und dass wir lernen, es in die pastorale Unterscheidung aufzunehmen: » Obgleich es im Bereich des Allgemeinen eine gewisse Notwendigkeit gibt, unterläuft desto eher ein Fehler, je mehr man in den Bereich des Spezifischen absteigt […] Im Bereich des Handelns […] liegt hinsichtlich des Spezifischen nicht für alle dieselbe praktische Wahrheit oder Richtigkeit vor, sondern nur hinsichtlich des Allgemeinen; und bei denen, für die hinsichtlich des Spezifischen dieselbe Richtigkeit vorliegt, ist sie nicht allen in gleicher Weise bekannt […] Es kommt also umso häufiger zu Fehlern, je mehr man in die spezifischen Einzelheiten absteigt. «[347]Es ist wahr, dass die allgemeinen Normen ein Gut darstellen, das man niemals außer Acht lassen oder vernachlässigen darf, doch in ihren Formulierungen können sie unmöglich alle Sondersituationen umfassen.“

Wenn es in diesem Sinne verstanden wird, dass moralische Prinzipien und moralische Wahrheiten, die in der göttlichen Offenbarung und im Naturrecht enthalten sind keine negativen Auflagen enthalten, die bestimmte Arten der Handlung unter allen Umständen absolut verbieten:

[dann verdient diese Aussage die Zensur]

i). Haeretica, sacrae Scripturae contraria.

ii). Scandalosa, prava, perversa.

Johanne Paul II, Veritatis splendor 115:

„Jeder von uns weiß um die Bedeutung der Lehre, die den Kern dieser Enzyklika darstellt und an die heute mit der Autorität des Nachfolgers Petri erinnert wird. Jeder von uns kann den Ernst dessen spüren, worum es mit der erneuten Bekräftigung der Universalität und Unveränderlichkeit der sittlichen Gebote und insbesondere derjenigen, die immer und ohne Ausnahme in sich schlechte Akte verbieten, nicht nur für die einzelnen Personen, sondern für die ganze Gesellschaft geht.“ (DH 4971).

Siehe auch: Röm 3,8; 1 Kor 6,9-10; Gal 5,19-21; Apoc. 22,15; 4. Konzil von Lateran, Kapitel 22 (DH 815); Konzil von Konstanz, Bull Inter cunctas, 14 (DH 1254); Paul VI, Humanae vitae, 14: AAS 60 (1968) 490-91. Johannes Paul II, Veritatis splendor, 83: AAS 85 (1993): 1199 (DH 4970).

11).

AL 308: „Ich verstehe diejenigen, die eine unerbittlichere Pastoral vorziehen, die keinen Anlass zu irgendeiner Verwirrung gibt. Doch ich glaube ehrlich, dass Jesus Christus eine Kirche möchte, die achtsam ist gegenüber dem Guten, das der Heilige Geist inmitten der Schwachheit und Hinfälligkeit verbreitet: eine Mutter, die klar ihre objektive Lehre zum Ausdruck bringt und zugleich » nicht auf das mögliche Gute [verzichtet], auch wenn [sie] Gefahr läuft, sich mit dem Schlamm der Straße zu beschmutzen «.[356]

Wenn es in diesem Sinne verstanden wird, dass unser Herr Jesus Christus will, dass die Kirche ihre beständige Disziplin aufgibt, die Eucharistie den Geschiedenen und Wiederverheirateten zu verweigern, wie auch die Absolution denjenigen Geschiedenen und Wiederverheirateten zu verweigern, die keine Reue bezüglich ihres Lebensstandes ausdrücken und einen starken Vorsatz der Verbesserung diesbezüglich fehlen lassen:

[dann verdient diese Aussage die Zensur]

i). Haeretica, sacrae Scripturae contraria.

ii). Scandalosa, prava, perversa, impia, blasphema.

1 Kor 11,27: „Wer daher unwürdig das Brot isst oder den Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig des Leibes und Blutes des Herrn.“

Familiaris consortio, 84:

„Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treuen zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mir im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, dass, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – z. B. wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, ‘sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, was heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind.’“

Das Zweite Konzil von Lateran, Kanon 20:

“Weil es fürwahr unter anderem eines gibt, was die heilige Kirche im höchsten Grad verwirrt, nämlich die falsche Buße, ermahnen wir unsere Mitbrüder und die Priester, nicht zu dulden, dass die Seelen der Laien durch falsche Bußen getäuscht und in die Hölle gezogen werden. Um eine falsche Buße aber handelt es sich bekanntlich, wenn man unter Vernachlässigung von mehreren nur für eines Buße tut, oder wenn man so für eines [Buße] tut, dass man von etwas anderem nicht ablässt“.  (DH 717).

Siehe auch: Mt 7,6; Mt 22,11-13; 1 Kor 11,28-30; Hebr 13,8; Konzil von Trient, Sitzung 14, Dekret über die Buße, Kap. 4; Konzil von Trient, Sitzung 13, Dekret über die Heilige Eucharistie (DH 1646-47)); Innozenz XI, Verurteilte Sätze der ‘Laxisten’, 60-63 (DH 2160-63); Johannes Paul II, Katechismus der Katholischen Kirche, 1385, 1451, 1490

 

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