
AL 298: „[…] Die Kirche weiß um Situationen, in denen » die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können « [Fußnote 329].[1] Viele, welche die von der Kirche angebotene Möglichkeit, „wie Geschwister“ zusammenzuleben, kennen und akzeptieren, betonen, dass in diesen Situationen, wenn einige Ausdrucksformen der Intimität fehlen, » nicht selten die Treue in Gefahr geraten und das Kind in Mitleidenschaft gezogen werden [kann]. «[2] {N.B. Der letzte Satz in doppelten Anführungszeichen wird hier irreführenderweise für geschiedene und wiederverheiratete Paare angewendet, eine Stellungnahme des II. Vatikanischen Konzils, Gaudium et Spes, 51, die sich nur für gültig verheiratete Paare gilt.}
Wenn es in diesem Sinne verstanden wird, dass Behauptungen befürwortet werden, dass geschiedene und zivil wiederverheiratete Paare eine Verpflichtung zur sexuellen Treue zueinander haben, statt vielmehr zu ihren wahren Ehepartnern, oder dass ihr Leben „als Bruder und Schwester“ entweder eine schuldhafte Gelegenheit zur Sünde gegenüber der vorausgesetzten Verpflichtung zur sexuellen Treue oder eine schuldhafte Ursache für eine Schädigung der Kinder darstellt:
[dann verdient diese Aussage die Zensur]
- i) Erronea in fide.
- ii) Scandalosa, prava, perversa.
Ekklesiastikus/Sirach 15,21: „Keinem gibt Er den Befehl zu freveln, keinem die Erlaubnis zu sündigen.“
Siehe auch: Röm 3,8. 8,28; 1 Thess 4,7; Jak 1,13-14; Johannes Paul II, Veritatis splendor, 79-83: AAS 85 (1993): 1197-99 (cf. DH 4969-70).
16).
AL 300: „[…] Und da » der Grad der Verantwortung […] nicht in allen Fällen gleich [ist] «[335], müsste diese Unterscheidung anerkennen, dass die Konsequenzen oder Wirkungen einer Norm nicht notwendig immer dieselben sein müssen. [Fußnote 336] Auch nicht auf dem Gebiet der Sakramentenordnung, da die Unterscheidung erkennen kann, dass in einer besonderen Situation keine schwere Schuld vorliegt. […]“
AL 305: „[…] Aufgrund der Bedingtheiten oder mildernder Faktoren ist es möglich, dass man mitten in einer objektiven Situation der Sünde – die nicht subjektiv schuldhaft ist oder es zumindest nicht völlig ist – in der Gnade Gottes leben kann, dass man lieben kann und dass man auch im Leben der Gnade und der Liebe wachsen kann, wenn man dazu die Hilfe der Kirche bekommt. [Fußnote 351] In gewissen Fällen könnte es auch die Hilfe der Sakramente sein. Deshalb » erinnere ich [die Priester] daran, dass der Beichtstuhl keine Folterkammer sein darf, sondern ein Ort der Barmherzigkeit des Herrn «[3]. Gleichermaßen betone ich, dass die Eucharistie » nicht eine Belohnung für die Vollkommenen, sondern ein großzügiges Heilmittel und eine Nahrung für die Schwachen « ist.[4]“
Wenn es in diesem Sinne verstanden wird, dass die Abwesenheit schwerer Schuld aufgrund von verminderter Verantwortung den Zugang zur Eucharistie erlauben kann in den Fällen von Geschiedenen und zivil wiederverheirateten Personen, die sich weder trennen noch in perfekter Enthaltsamkeit leben, sondern in einem objektiven Zustand von Ehebruch und Bigamie verharren:
[dann verdient diese Aussage die Zensur]
i). Erronea in fide, falsa.
ii). Scandalosa.
Johannes Paul II, Familiaris consortio 84: „[…] Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen. Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung. Die Wiederversöhnung im Sakrament der Buße, das den Weg zum Sakrament der Eucharistie öffnet, kann nur denen gewährt werden, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, daß, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen – zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder – der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, “sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind”[5].”
1 Joh 2,20: „Ihr habt die Salbung von dem Heiligen und habt alle Erkenntnis …“
Siehe auch: Ez 3,17; Mt 28,20; 1 Kor 11,27-29; Eph 5,30-32; 2. Laterankonzil, DH 717; Paul V, Rituale Romanum, 49; Benedikt XIV, Bestätigung der Synode der Maroniter; Enzyklika Ex omnibus; Benedikt XV, 1917 Codex Iuris Canonici, Kanon 855; Johannes Paul II, 1983 Codex Iuris Canonici, Kanon 915; Glaubenskongregation, Brief an die Bischöfe der Katholischen Kirche bezüglich des Kommunionempfangs für solche Gläubige, welch nach einer Scheidung eine neue [zivilrechtliche] Ehe eingegangen sind, AAS 86 (1994): 974-79; Codex Iuris Canonici für die Ostkirchen, Kanon 712; Katechismus der Katholischen Kirche, 1650, 2390; Glaubenskongregation, Bezüglich einige Vorbehalte zur Lehre der Kirche über den Kommunionempfang für geschiedene und wiederverheiratete Mitglieder der Kirche, in “Documenti e Studi”, On the Pastoral Care of the Divorced and Remarried, Vatican City 1998, pp. 20-29; Pontifical Council for Legislative Texts (PCLT), “Declaration Concerning the Admission to Holy Communion of Faithful who are Divorced and Remarried”, on-line at http://www.vatican.va/roman_curia/pontifical_councils/intrptxt/documents/rc_pc_intrptxt_doc_20000706_declaration_en.html; Benedikt XVI, Apostolische ExhortationSacramentum caritatis 29: AAS 99 (2007), 128-29.
17).
AL 298: „Die Geschiedenen in einer neuen Verbindung, zum Beispiel, können sich in sehr unterschiedlichen Situationen befinden, die nicht katalogisiert oder in allzu starre Aussagen eingeschlossen werden dürfen, ohne einer angemessenen persönlichen und pastoralen Unterscheidung Raum zu geben. Es gibt den Fall einer zweiten, im Laufe der Zeit gefestigten Verbindung, mit neuen Kindern, mit erwiesener Treue, großherziger Hingabe, christlichem Engagement, mit dem Bewusstsein der Irregularität der eigenen Situation und großer Schwierigkeit, diese zurückzudrehen, ohne im Gewissen zu spüren, dass man in neue Schuld fällt. […]“
Wenn es in diesem Sinne verstanden wird, dass es bedeutet, dass die Geschiedenen und Wiederverheirateten entweder sündigen können oder sich der Gefahr der Sünde aussetzen können, indem sie sich in Übereinstimmung mit der immerwährenden Lehre der Kichre und Disziplin der Kirche vom Sexualverkehr enthalten:
[dann verdient diese Aussage die Zensur]
i). Temeraria, falsa.
ii). Scandalosa, prava, derogans praxi et disciplinae Ecclesiae.
Ekklesiastikus 15,16: “Willst du seine Gebote halten und auf immer ihm zum Wohlgefallen Treue üben, so werden sie dich erhalten.“ (Übersetzung der Vulgata Clementina, Allioli) – „Wenn du willst, kannst du die Gebote halten, und Treue üben hängt von deinem freien Willen ab.“ (Henne/Rösch, hier wegen unterschiedlicher Zählung Vers 15).
Siehe auch : 1 Kor 7,11;10, 13 ; Johannes Paul II, Veritatis splendor, 102-03 ; AAS 85 (1993): 1213-14; Apostolische Exhortation, Familiaris consortio, 84, AAS 74 (1982) 92-149; Katechismus der Katholischen Kirche, 1650; Benedikt XVI, Apostolische Exhortation Sacramentum caritatis 99 (2007), 128-29.
18).
AL 298: „Es gibt auch den Fall derer, die große Anstrengungen unternommen haben, um die erste Ehe zu retten, und darunter gelitten haben, zu Unrecht verlassen worden zu sein, oder den Fall derer, die »eine neue Verbindung eingegangen [sind] im Hinblick auf die Erziehung der Kinder und […] manchmal die subjektive Gewissensüberzeugung [haben], dass die frühere, unheilbar zerstörte Ehe niemals gültig war «.[330]“
Wenn es in dem Sinne verstanden wird, dass subjektive Gewissheit im Gewissen über die Ungültigkeit einer vorhergehenden Ehe genüge für sich selbst, um von Schuld oder rechtmäßigen Strafe jene zu entbinden, die eine neue Ehe geschlossen haben, während ihre vorhergehende Ehe von der Kirche als gültig angesehen wird:
[dann verdient diese Aussage die Zensur]
i). Temeraria, falsa.
ii). Scandalosa.
Konzil von Trient, 24. Sitzung, Kanon 12: „Wer sagt, Eheangelegenheiten gehörten nicht vor kirchliche Richter: der sei mit dem Anathema belegt“. (DH 1812).
Siehe auch: Leo XIII, Arcanum, ASS 12 (1879), 393; Johannes Paul II, 1983 Codex Iuris Canonici, Kanon 1059-60, 1085.
19).
AL 311: „Die Lehre der Moraltheologie dürfte nicht aufhören, diese Betrachtungen in sich aufzunehmen, […]“
Wenn es in diesem Sinne verstanden wird, dass die Lehre der Moraltheologie in der katholischen Kirche die oben zensurierten Sätze al wahrscheinlich oder wahr darstellen sollte:
[dann verdient diese Aussage die Zensur]
i). Falsa.
ii). Scandalosa, prava, perversa, perniciosa.
Mt 5,19: „Wer darum eines von diesen Geboten, und sei es das Geringste, aufhebt und so die Menschen Lehrt, wird der geringste heißen im Himmelreiche.“
Siehe auch: Jes 5,20; Mt 28,20; 1 Tim 6,20; Jak 3,1; Pius IX, Bulle Ineffabilis Deus, DH 2802; I. Vaticanisches Konzil, Konstitution Dei Filius, Kap. 4 (DH 3020); Pius X, Motu Proprio Sacrorum antistitum, DH 3541; Kongregation für die Glaubenslehre, Iusiurandum fidelitatis in suscipiendo officio nomine ecclesiae exercendo, AAS 81 (1989): 106; Kongregation für die Glaubenslehre, Donum veritatis, On the ecclesial vocation of the theologian, AAS 82 (1990): 1559; Johannes Paul II, Veritatis splendor, 115-16: AAS 85 (1993): 1223-24; Benedikt XVI, Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung zu den Werken von P. Jon Sobrino SJ, 2 (DH 5107).
Die oben zensurierten Sätze wurden in vielen vorhergehenden lehramtlichen Schreiben verurteilt. Es ist dringend notwendig, dass ihre Verurteilung durch den Papst auf eine definitive und endgültige Weise wiederholt wird und dass autoritativ festgestellt wird, dass Amoris laetitia nicht fordert, dass irgendeines dieser Sätze geglaubt oder als möglicherweise als wahr betrachtet wird.
[1] Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio (22. November 1981), 84: AAS 74 (1982), S. 186
[2] Zweites Vatikanisches Konzil, Past. Konst. Gaudium et spes über die Kirche in der Welt von heute, 51.
[3] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium [14. November 2013], 44: AAS 105 [2013], S. 1038.
[4] Ebd., 47: AAS 105 [2013], S. 1039.
[5] Johannes Paul II., Homilie zum Abschluß der VI. Bischofssynode (25.10.1980), 7: AAS 72 (1980) 1082)
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