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Kein Kirchenrecht oder anything goes?
Bei der Lektüre der Einlassungen von Benedikt XVI. platz wohl jedem der Kragen, der noch ein wenig moralisches Empfinden in sich trägt, allerdings an einer anderen Stelle je nach Temperament und der persönlichen Gewichtung der Prinzipien. Beim DSDZ (dem Schreiber dieser Zeilen) war es der Punkt, wo der Papa emeritus behauptet, dass in seiner Amtszeit als Erzbischof von München 1977 – 1982 es kein geltendes Kirchenrecht gegeben habe. Lesen wir uns seine eigenen Worte (ipssisima verba) durch,[1] denn es ist kaum zu glauben:

Diese Stellungnahme kommentieren die Gutachter wie folgt [Fettdruck stammt von uns]:
„Die Einlassung, dass das Kirchenrecht des CIC/1917 zum maßgeblichem Zeitpunkt hier allgemein als nicht mehr in Geltung stehend angesehen wurde, ist für die Gutachter nicht nachvollziehbar und findet in der kirchenrechtswissenschaftlichen Literatur keine Entsprechung und ist daher nach Wertung der Gutachter als den damaligen Erzbischof Kardinal Ratzinger nicht entlastende Schutzbehauptung zu qualifizieren.“[2]
Es ist also eine Falschbehauptung oder eine Lüge, ebenso wie die Behauptung, dass die vatikanische Instruktion Crimen solicitationis [CrimSol] damals unbekannt gewesen sei. Die Gutachter schreiben:
„Gleiches gilt für die von Papst em. Benedikt XVI. vorgebrachte Unkenntnis der Instruktion „Crimen sollicitationis“ in Folge unterbliebener Promulgation. Die Gutachter sind, wie bereits unter B. IV. 2. lit. a) dargestellt, nicht der Auffassung, dass die in Bezug auf diese Normen behauptete Unkenntnis tatsächlich im größeren Umfang bestand. Darüber hinaus gilt auch für den ehemaligen Erzbischof Kardinal Ratzinger, dass eine – auch nur angenommene – Unkenntnis der Instruktion nicht dazu geeignet ist, diese nicht zumindest in objektiver Sicht als Handlungsmaßstab heranzuziehen.“[3]
Bevor wir uns den Quellenbeweisen zuwenden, die belegen, dass Benedikts Ansichten nicht stimmen, nehmen wir für einen Moment an, dass er Recht hätte und es hätte während seiner Amtszeit wirklich kein geltendes Kirchenrecht in der gesamten Kirche gegeben. Überhaupt keins, nicht nur kein Strafrecht, kein rein gar nichts! Sollte es so gewesen sein, wonach hat sich denn der Kardinal Ratzinger damals in seinen Entscheidungen gerichtet? Bei der Spendung der Sakramente? Bei der Errichtung von Ordensgemeinschaften? Bei der Verwaltung des Kirchenbesitzes? Nach seinem Ermessen? Nach dem Augenmaß? Nach seiner Laune? Es herrschte also im Münchener Ordinariat in den Jahren 1977-1982 oder auch schon früher völlige Willkür und Anarchie.
Sagt es Ratzinger auch so?
Nein, er sagt es eben nicht so, denn er ist ein deutscher Idealist (und das ist kein Kompliment). Er schreibt:
„Das Kirchenrecht des CIC/1917 wurde allgemein als nichtmehr in Geltung stehend angesehen. […] Die damals weit verbreitete kirchenrechtsfeindliche Strömung bezog sich nicht auf das für anachronistisch gehaltene kirchliche Strafrecht.“[4]
Er behauptet nicht, dass das Kirchenrecht nicht galt, sondern, dass es als nicht mehr geltend angesehen wurde. Er schreibt nicht, dass es kein Kirchenstrafrecht gab, sondern, dass dieses für anachronistisch, also als nicht den neuen nachkonziliaren Zeiten entsprechend, gehalten wurde. Von wem wurde das gehalten oder angesehen? Von der „weit verbreiteten kirchenrechtsfeindlichen Strömung“, also einem nebulösen Kollektiv, zu dem Ratzinger sich wohl selbst zählte, das recht „allgemein“ war. Daher fügt er weiter hinzu:
„In dieser Situation wäre kein Verantwortlicher im Erzbistum auf die Idee gekommen, gegen […] noch mit dem kirchlichen Strafrecht vorzugehen […]“.[5]
Oh Gott. Oh Gott, oh Gott, oh Gott!
Stellen Sie sich vor, man würde diese Prinzipien auf das Straßenverkehrsrecht anwenden, um nicht gleich mit dem Sexualstrafrecht um die Ecke zu kommen. Die Verkehrsampeln leuchteten weiterhin rot aber das Rot „wurde allgemein als nichtmehr in Geltung stehend angesehen“. Man interpretierte es als grün oder gelb, je nach Lust und Laune, denn wir erinnern uns, dass in der Erkenntnislehre des deutschen Idealismus nicht das eine Rolle spielt, was wirklich außerhalb des Bewusstseins steht, sondern das, was sich im Bewusstsein befindet, wozu das Subjekt seine Zustimmung gibt. Ist die Ampel da draußen rot, in Ihren Bewusstsein aber grün, dann hat die Ampel da draußen einfach Pech. So einfach ist das.
Diese Ansichten Benedikts sind so schrecklich, da man auf ihnen fußend kein Recht, keine Rechtsstaatprinzipien und keine Ordnung aufbauen kann. Er sagt nicht nur: „Ich habe das geltende Kirchenrecht nicht befolgt“. Er setzt noch einen drauf und meint: „Es hat gar kein Kirchenrecht gegeben“. Und warum nicht? “Weil wir es so sahen”. Oh Gott, sei uns gnädig!
Wie sah die kirchenrechtliche Situation denn aus?
Das haben die Gutachter sehr schön eruiert, was ihnen auch ein österreichischer Professor des Kirchenrechts bescheinigt.

Sie stützten sich dabei auf den schon bei uns Veröffentlichten Tapsell[6] (ja, ja, unsere Abonnenten wissen mehr) sowie auf die Arbeiten von Austin[7], Beal[8], Doyle[9], Jone[10], Gercke[11], Platen[12] und Scicluna[13]. Wir wollen uns hier nur mit den kirchenrechtlichen Gegebenheiten der Amtszeit von Kardinal Ratzinger (1977-1982) befassen[14] und das Vorher und Nachher bitten wir bei Tapsell oder in der u.a. Literatur nachzuschauen. Es galt klipp und klar das Kirchenrecht von 1917 CIC/1917, da das neue von 1983 CIC/1983 noch nicht in Kraft getreten ist. Es galt ferner die Instruktion Crimen sollcitationis aus dem Jahre 1922, mit Überarbeitung von 1962 mit dem fünften Titel beziehungsweise Abschnitt „De crimine pessimo“ [Vom schlimmsten Verbrechen].[15] Obwohl, vom Benedikt XVI. abgesehen, niemand die Geltung von CIC/1917 bestreitet, so meinen viele Hierarchen und Verantwortlichen, dass ihnen Crimen sollicitationis [CrimSol] unbekannt gewesen sei.
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War Crimen sollicitationis wirklich “Geheimrecht”?
Die Gutachter stellen es wie folgt dar:
In Anbetracht der ganz offensichtlichen Defizite in Bezug auf die unterbliebene Verfolgung und Ahndung sexuellen Missbrauchs von Kindern durch kirchliche Autoritäten oder die Überantwortung der Verdächtigen an die staatliche Justiz wird mit Blick auf die Instruktion „Crimen sollicitationis“ oftmals gleichsam entschuldigend darauf verwiesen, dass diese nicht weit verbreitet und, wenn überhaupt, nur einem kleinen Kreis Eingeweihter bekannt gewesen sei; dies wird mit dem Hinweis verbunden, dass sich zu Beginn der ersten Seite der Druckfassung der Instruktion der drucktechnisch hervorgehobene Hinweis findet, dass diese sorgfältig im Geheimarchiv der Kurie zu verwahren und weder zu veröffentlichen noch zu kommentieren sei („Servanda diligenter in archivo secreto curiae pro norma interna non publicanda nec ullis commentariis augenda“). Vor allem in aktuellen Veröffentlichungen ist davon die Rede, dass es sich bei der Instruktion um ein nicht ordnungsgemäß promulgiertes „Geheimrecht“ gehandelt habe, dem es an der erforderlichen Verbindlichkeit jedenfalls dann fehle, wenn eine Kenntnis der jeweiligen Ordinarien nicht nachgewiesen sei.[16]
Bevor wir die Entkräftung dieses Arguments seitens der Gutachter angeben, muss man sich selbst fragen, wozu denn der Vatikan gleichsam zweimal 1922 und 1962 eine Geheiminstruktion herausgeben sollte, wenn diese nicht gelten würde. Die Geheimhaltung betraf ja nur die Öffentlichkeit und nicht die Anwendbarkeit dieser Instruktion durch die Verantwortlichen der Kirche. Dies ist in etwa mit internen Dienstanweisungen von Behörden zu vergleichen. Sie sind verbindlich, man darf aber nicht über sie mit Außerstehenden reden oder sie anderweitig publik machen. Da also CrimSol für den inneren Gebrauch bestimmt war, so ist es nachvollziehbar, dass es in den Ordinariaten keine Listen mit Kenntnisnahme gab oder es gab sie und diese wurden zerstört.
Als Kardinal Ratzinger 1977 sein Amt als Erzbischof von München-Freising antrat, war CrimSol seit 1922, also seit 55 Jahren in Geltung, die überarbeitete Fassung von 1962 seit 15 Jahren. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass diese Instruktion dem Münchener Ordinariat nicht vorlag, wenn man Dienstbeflissenheit der Deutschen berücksichtigt, wenn es um Dokumente, Archive etc. geht, insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass Papst Pius XII. (1915-1929) päpstlicher Nuntius in Deutschland war und sich sicherlich nach dem Vorhandensein von CrimSol erkundigte. Das weltbekannte Grabmann-Institut für Kirchenrecht ist gerade in München und man sollte gerade dort CrimSol nicht gekannt haben?
Laut dem Gutachten sind, der kirchenrechtlichen Literatur nach zu urteilen,
„die Angaben zum tatsächlichen Verbreitungs- und Bekanntheitsgrad dieser Instruktion jedenfalls bis zum Inkrafttreten des CIC/1983 sind unterschiedlich und lassen daher keinen sicheren Rückschluss zu, ob die behauptete Unkenntnis tatsächlich bestand oder nur zur – freilich nur vermeintlichen – Entlastung vorgeschoben wurde.“[17]
Die Gutachter glauben es nicht, denn das Lehrbuch des Kirchenrechts von Jone aus dem Jahre 1950 enthält einen Hinweis über die Zuständigkeit des Hl. Offiziums, der sich nur aus der Lektüre der Instruktion ergeben kann.[18] Kurz und gut: Jone, der sein Buch 1950 veröffentlichte, kannte die CrimSol von 1922, sodass sie nicht so geheim sein konnte. Nach Gercke
„wurden in der Vergangenheit zumindest vereinzelt tatsächlich Verfahren unter Anwendung dieser Instruktion durchgeführt“.[19]
Dies bedeutet, dass die Instruktion CrimSol bekannt war, aber nicht unbedingt nach der festgelegten Promulgationsform promulgiert werden musste, da der Papst frei ist eine andere Promulgationsform zu wählen.[20] Was aber wirklich vom Tragischen ins Komische schlägt, ist der Umstand, dass die Glaubenskongregation, der Kardinal Ratzinger seit 1982 vorstand, in den 1990er Jahren „von der (Fort-)Geltung der Instruktion [CrimSol] ausgegangen“[21] ist. Auch Papst Johannes Paul II ging davon in seinem Motu Proprio Sacramentorum sanctitatis tutela (2001) aus.[22] Es scheint also, dass CrimSol den meisten, wenn nicht allen bekannt war, außer Kardinal Ratzinger in den Jahren 1977-82. Man sollte ihn fragen, wann er von der Existenz von CrimSol tatsächlich erfahren hat. Es stellt sich auch die Frage, ob er als der Verantwortliche sich nicht dieses, vermeintlich von ihm verborgene Wissen, hätte aneignen können und sollen? Auch wenn es ihm unbekannt sein sollte, so war es dennoch verbindlich, ansonsten könnte sich jeder Straftäter mit der Unkenntnis des Rechts herausreden. Gercke[23] schreibt darüber schön akademisch wie folgt:
[…] dass an eine schuldlose Unkenntnis (straf)rechtlicher Normen und eine diesbezügliche Erkundigungspflicht jedenfalls im Bereich des staatlichen Rechts, im Ergebnis aber wohl auch im kirchlichen Recht, „sehr hohe, in der Praxis meist unerreichbare Anforderungen gestellt werden.“[24]
Und was heißt das?
Dass es eine „unerreichbare Anforderung“ an unsere lieben Geistlichen wäre von ihnen den neuesten Stand des Kirchenrechts zu erwarten. Hätten sie CrimSol tatsächlich nicht gekannt, weil diese Instruktion so geheim war, dass nicht mal der Papst oder das Hl. Offizium davon wussten, dann hätte man zumindest die Normen des CIC/1917 anwenden können, was ebenfalls nicht erfolgt ist.[25] Weder bei Ratzinger noch bei anderen. Aber die Unkenntnis ist fraglich, wie sehr intelligent die Gutachter darlegen. Denn hätten die Verantwortlichen von CrimSol nicht gewusst, so wären sie durch nichts gehindert gewesen die Täter an staatliche Behörden zu überantworten, was gerade in CrimSol stand und mit der dort angewiesenen Geheimhaltungspflicht verbunden war.[26] Man kannte also CrimSol und nahm sich daraus das, was einem passte. Geheimhaltungspflicht, Priesterschutz etc., aber nicht ihre Bestrafung. Von den konkreten Anforderungen von CIC/1917 und CrimSol, also denjenigen kirchenrechtlichen Bestimmungen, an die sich Kardinal Ratzinger nicht gehalten hat, wird der nächste Abschnitt handeln.
[1] Gutachten, Anlage 2, [59] {1135}.
[2] Ebd., [715-716] {773.}
[3] Ebd.
[4] Ebd., [59] {1135}.
[5] Ebd.
[6] Original unter: Canon Law – A systematic factor in child abuse in the Catholic Church Submission to the Royal Commission into institutional Responses to child sexual abuse, 2015, verfügbar unter: https://www.childabusero-yalcommission.gov.au/sites/default/fi-les/SUBM.2398.001.0001.pdf [Derzeit funktioniert dieser im Gutachten angegebener Link nicht. Vatikan?]
[7] Austin, Rodger, Report prepared for submission to the Royal Commission into Institutional Responses to Child Sexual Abuse, 2016, verfügbar unter: https://www.childabusero-yalcommission.gov.au/sites/default/fi-les/CTJH.304.90001.0020.pdf [Derzeit funktioniert dieser im Gutachten angegebener Link nicht. Vatikan?]
[8] Beal, John P., The 1962 instruction Crimen sollicitationis: Caught red-handed or handed a red herring, in: studio canonica 41 (2007), S. 199 – 236.
[9] Doyle, P. Thomas, OP, The 1962 Vatican instruction „Crimen sollicitationis“ promulgated on March 16, 1962, 2008, Ziff. 15 f. verfügbar unter: http://archives.weird-load.com/docs/doyle-crimen-4-10-8.pdf [Derzeit funktioniert dieser im Gutachten angegebener Link nicht. Vatikan?]
[10] Jone, P. Heribert, OFMCap, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Band 1, 2. Auflage, 1950, Band 3, 2. Auflage, 1953, Verlag Ferdinand Schöningh, Paderborn.
[11] Gercke, Björn / Stirner, Kerstin / Reckmann, Corinna / Nosthoff-Horstmann, Max, Pflichtverletzungen von Diözesanverantwortlichen des Erzbistums Köln im Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen und Schutzbefohlenen durch Kleriker oder sonstige pastorale Mitarbeitende des Erzbistums Köln im Zeitraum von 1975 bis 2018, Köln, 2021, verfügbar unter: https://mam.erzbistum-koeln.de/m/2fce82a0f87ee070/original/Gut-achten-Pflichtverletzungen-von-Diozesanver-antwortlichen-im-Erzbistum-Koln-im-Um-gang-mit-Fallen-sexuellen-Missbrauchs-zwi-schen-1975-und-2018.pdf
[12] Platen, Peter, Die Diözesankurie, in: Haering, Stephan / Rees, Wilhelm / Schmitz, Heribert (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 3. Auflage, 2015, Verlag Friedrich Pustet, Regensburg.
[13] Scicluna, Charles, Ein Überblick über die Entwicklung des kanonischen Rechts im Bereich des sexuellen Missbrauchs durch Kleriker, in: Hallermann, Heribert / Meckel, Thomas / Pfannkuche Sabrina / Pulte Matthias (Hrsg.), Der Strafanspruch der Kirche in Fällen von sexuellem Missbrauch, 2012, Echter Verlag, Würzburg, S. 325 – 335.
[14] Gutachten, [175-201] {204-229}.
[15] Vgl. dazu eine schöne Zusammenstellung der Normenübersitz: Gutachten, Anlage 7 – Synopse CIC/1917/CIC/1983, [151-167] {1426-1437}.
[16] Ebd., [176] {206}.
[17] Gutachten, [177] {206}. Vgl. Beal, a. a. O., 227 ff.; Tapsell, Canon Law., Ziff. 263 ff. (S. 83 ff.); Doyle, a. a. O., Ziff. 19 (S. 6), Ziff. 27 b (S. 9).
[18] Ebd., Jone, a. O., c. 2359 § 2.
[19] Ebd., vgl. Gercke u. a., a. a. O., S. 181.
[20] Ebd.
[21] Ebd., vgl. Gutachten, B. IV. 3. lit a., [201-204] {229-233}.
[22] Ebd., [178] {208}. Vgl. Platen, „Überlegungen zur kirchenrechtlichen Ahndung des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Geistliche“, in: Kießling (Hrsg.), „Sexueller Missbrauch; Fakten – Folgen – Fragen“, 2011, S. 85 – 106, 91.
[23] Gercke u. a., a. a. O., S. 182, (S. 229 f.).
[24] Ebd., 178.
[25] Ebd., [179] {208}, vgl. Austin, Report prepared for submission to the Royal Commission into Institutional Responses to Child Sexual Abuse, 2016, Ziff. 194 (S. 54).
[26] Ebd.

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