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Der Benedikt-Supergau: Ratzingers Rechtsverstöße (2.2 von 5)

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Konkrete Rechtsverstöße

Im letzten Beitrag haben wird dargestellt, dass es sehr wohl zu Ratzingers Amtszeit (1977-1982) als Erzbischof von München-Freising ein geltendes Kirchenrecht gegeben hat.

Welche konkreten Rechtsverstöße hat er denn begangen?

Bevor uns dieser Antwort widmen, zeigen wir zuerst welche Straftatbestände es zum sexuellen Missbrauch im Kirchenrecht überhaupt gab. Wir zitieren dazu aus dem Gutachten. Die Einlassungen in eckigen Klammern [], der besseren Verständlichkeit wegen, stammen von uns.

Maßgeblich für Fälle des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger sind die Straftatbestände des (aa) c. 2359 § 2 CIC/1917 und (bb) § 1 sowie c. 2368 i. V. m. c. 904 CIC/1917. Der CIC/1917 stellt den sexuellen Missbrauch von Kindern in c. 2359 § 2 CIC/1917 ausdrücklich unter Strafe. Dieser hat folgenden Wortlaut:

Hat sich ein solcher Kleriker (Anm. im Sinne des § 1, also mit höheren Weihen, namentlich Diakon, Priester und Bischof) mit Minderjährigen unter sechzehn Jahren schwer [contra sextum] versündigt, oder sich des Ehebruchs, der Notzucht [Vergewaltigung], der Bestialität [Geschlechtsverkehr mit Tieren], der Sodomie, der Kupplerei [Zuhälterei], der Blutschande [Inzest] mit Verwandten oder Verschwägerten im ersten Grad schuldig gemacht, dann soll er suspendiert, als infam erklärt, jedes Amtes, jedes Benefiziums, jeder Dignität, überhaupt jeder Anstellung enthoben und in schweren Fällen mit Deposition belegt werden. (zit. nach Jone, Gesetzbuch der lateinischen Kirche / 3, 2. Aufl. [1953], c. 2359 § 2)[1]

Jone lässt an dieser Stelle den Ausdruck contra sextum decalogi praeceptum – „gegen das Sechste Gebot“ aus, weil der vorige Kontext in seinem Lehrbuch klar macht, worum es sich handelt.

Was ist mit aber dieser Sünde gemeint?

Gemeint ist alles, was außerhalb des ehelichen Beischlafs stattfindet, wie richtigerweise die Gutachter schreiben.

[…] nach, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung in der Kirchenrechtslehre davon [contra sextum] alle sexuellen Aktivitäten mit Ausnahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs von Eheleuten erfasst.[2]

Kein vaginaler Geschlechtsverkehr von Eheleuten – Sünde gegen das Sechste Gebot. Was ist also der Straftatbestand nach c. 2359 § 2 CIC/1917?

  1. Jegliche sexuelle Handlung mit, vor oder an Minderjährigen beiden Geschlechts unter 16 Jahren.
  2. Beischlaf des Klerikers mit einer verheirateten Frau.
  3. Vergewaltigung eines Mannes oder einer Frau durch einen Kleriker.
  4. Geschlechtsakt des Klerikers mit einem Tier.
  5. Homosexuelle Handlungen des Klerikers mit einem Mann/Jungen.
  6. Kupplerei des Klerikers.
  7. Inzest durch den Kleriker verübt.

Da es sich um Strafrecht handelt, daher wird dieser Kanon eng ausgelegt. Dies bedeutet, dass als Straftatbestand nur das gilt, was dort ausdrücklich steht, nicht aber das, was dort nicht vorhanden ist. Maßgeblich sind für den Straftatbestand die moraltheologischen und kirchenrechtlichen Definitionen von contra sextum, Sodomie, Bestialität etc. Da der erste der o.a. Punkte – contra sextum cum minoribus – „gegen das Sechse Gebot mit Minderjährigen“ – recht breit gefasst war, so folgte auf den Codex von 1917 im Jahre 1922 die Instruktion Crimen sollcitationis. Wir zitieren hierzu das Gutachten,[3] die Übersetzung des lateinischen Textes in [] stammt von uns:

Die Instruktion „Crimen sollicitationis“ [Verbrechen der Sollizitation] erfasst die Fälle des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger außerhalb der Spendung des Bußsakraments in Titel beziehungsweise Abschnitt V unter der Überschrift „De crimine pessimo“ [Vom schlimmsten Verbrechen]. Als solches wurde dort jedes unsittliche Handeln eines Klerikers, unabhängig davon, ob vollzogen oder versucht, mit einer Person des gleichen Geschlechts, also jede homosexuelle Betätigung angesehen (Ziff. 71: „Nomine criminis pessimi huic intelligitur quodcumque obscoenum factum externum, graviter peccaminosum, quomodocumque a clerico patratum vel attentatum cum persona proprii sexus“ [Unter der Bezeichnung „schlimmstes Verbrechen“ wird hier eine jegliche äußere obszöne Tat verstanden, die schwer sündhaft ist, die vom Kleriker auf jegliche Art mit einer Person desselben Geschlechts vollzogen oder versucht wurde.])

und im Hinblick auf das durchzuführende Verfahren und die Bestrafung jegliche sexuelle Handlung eines Klerikers, vollzogen oder versucht, mit einem vorpubertären Kind gleichgestellt (Ziff. 73: „Crimini pessimo, pro effectibus poenalibus, aequiparatur quodvis obscoenum factum externum, graviter peccaminosum, quomodocumque a clerico patratum vel attentatum cum impuberibus cuiusque sexus […]“ [Dem schlimmsten Verbrechen, was die strafrechtlichen Wirkungen anbelangt, wird eine jegliche äußere obszöne Tat gleichgestellt, die vom Kleriker auf jegliche Art mit Minderjährigen beiderlei Geschlecht vollzogen oder versucht wurde.]).

Und was heißt das konkret?

  • Als Crimen pessimum wurde jegliche Art der versuchten oder vollzogenen Homosexualität auch mit Erwachsenen verstanden.
  • Als Crimen pessimum wurde jegliche Art der versuchten oder vollzogenen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen verstanden.

Im Gutachten lesen wir weiter, die Heraushebung stammt von uns:

In der Kommentierung bei Jone zu c. 2359 § 2 CIC/1917 heißt es allem Anschein nach bereits unter Berücksichtigung der Instruktion „Crimen sollicitationis“, worauf nicht zuletzt auch Hinweise auf die sich daraus ergebende Zuständigkeit des Heiligen Offiziums sowie die Versuchsstrafbarkeit („delictum attentatum“) hindeuten, mit Blick auf das sogenannten Crimen pessimum:

„[…]

Besonders streng geht die Kirche gegen das sog. ‚crimen pessimum‘ vor, das nach der gegenwärtigen Praxis dem Hl. Offizium reserviert ist und gerichtlich wie die Sollizitation behandelt wird, nur daß auf Unterlassung der Anzeige (wenn nicht auch Sollizitation in Betracht kommt) keine Exkommunikation gesetzt ist. […] Es ist auch zu bemerken, daß im Interesse des allgemeinen Wohles das Hl. Offizium die zur Anzeige gebrachten Tatsachen eher streng als milde auslegt.

Wenn es sich also um eine äußere Tat handelt, die aus einer rechten Absicht auch ohne Sünde geschehen könnte, beispielsweise eine Umarmung oder einen Kuß, diese äußere Tat aber ohne gerechten Grund gesetzt wird, so wird die unkeusche Absicht im Handelnden präsumiert. Wie sich schon aus der Definitio ergibt, wird auch kein ‚delictum consummatum‘ verlangt, sondern es genügt schon ein ‚delictum attentatum‘, so daß der Tatbestand auch vorliegt, wenn die andere Person nicht gesündigt hat.“ (Jone, a. a. O., c. 2359 § 2) [4]

Wie wir bereits schrieben, muss die Instruktion Crimen sollicitationis [=CrimSol] aus dem Jahre 1922 bekannt und kein „Geheimrecht“, wie Benedikt XVI. behauptet, gewesen sein, da ansonsten Jone in seinem Kirchenrecht aus dem Jahre 1950 sie hätte nicht zitieren können. Denn die Zuständigkeit des Heiligen Offiziums und die Versuchsstrafbarkeit sind einzig und allein CrimSol und keinen anderen kirchlichen Rechtsvorschriften zu entnehmen. CrimSol bestimmt, dass in Falle des Crimen pessimum das Opfer nicht für die Unterlassung der Anzeige exkommuniziert wird.

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Wann wurde es denn exkommuniziert, das arme Opfer?

Wenn es im Beichtstuhl – Sollizitation – vom Priester sexuell belästigt wurde, diesen Missetäter aber nicht beim Heiligen Offizium anzeigte. Es herrschte eine Anzeigepflicht für das Opfer, für das Ordinariat natürlich auch, und die Unterlassung der Anzeigen wurde mit Exkommunikation geahndet. Ja, so hart war es damals. Wurde das Opfer aber außerhalb des Beichtstuhls einem Crimen pessimum unterzogen, so wurde die Unterlassung der Anzeige nicht mit Exkommunikation geahndet.

Ferner ist die folgende Bestimmung interessant: „Die zur Anzeige gebrachten Tatsachen“ wurden „eher streng als milde ausgelegt“. Dies bedeutet, dass dem Kleriker auch bei versuchten Handlungen immer eine unkeusche Absicht unterstellt wurde. Ganz anders als jetzt in der Darstellung der „katholischen Presse“ oder bei gloria.tv. Die Tat musste nicht vollendet sein – delictum consummatum, um bestraft zu werden. Es genügte schon, wenn der Kleriker etwas versuchte – delictum attentatum. Wenn wir uns also fragen, was der Straftatbestand nach c. 2359 § 2 CIC/1917 unter contra sextum cum minoribus meint, so antwortet uns darauf die Definition von Crimen pessimum von CrimSol. So schreiben die Gutachter zurecht:

„C. 2359 § 2 CIC/1917 und Crimen pessimum sind danach nicht vollständig deckungsgleich.“[5]

Erinnern wir uns daran, welche Strafen in c. 2359 § 2 CIC/1917 auf das Crimen pessimum standen:

[…] dann soll er suspendiert [suspendantur], als infam erklärt, jedes Amtes, jedes Benefiziums, jeder Dignität, überhaupt jeder Anstellung enthoben und in schweren Fällen mit Deposition [deponantur] belegt werden.

Von der Deposition abgesehen, die nur für schwere Fälle vorgesehen war, gab es kein Ermessensspielraum. Der Bischof musste bestrafen. Die Gutachter schreiben:

Für eine Strafzumessung lassen diese nur sehr eingeschränkt, nämlich im Hinblick auf die Frage Raum, ob ein schwerer Fall vorliegt, der die Deposition rechtfertigt. Die Deposition ist eine Strafe, die die Suspension vom Amt sowie den Verlust aller Ämter, Würden, Benefizien sowie jeder kirchlichen Pension und Anstellung einschließt und deren künftigem Erwerb entgegensteht, den Stand als Kleriker allerdings unberührt lässt (vgl. c. 2303 § 1 CIC/1917).[6]

Durch die Gleichstellung von Crimen pessimum und Crimen sollicitationis nach CrimSol Ziff. 61 ff sieht die kirchliche Gesetzgebung für das Erstere auch die Degradation, also Zurückversetzung in den Laienstand vor, aber nur dann, wenn keine Hoffnung auf Besserung gegeben (CrimSol Ziff. 63) ist.[7] Wie wir an diesen Ausführungen sehen können, war das Kirchenrecht eindeutig und eindeutig strafend, da es aber nicht angewandt wurde, so blieb es auf dem Papier.

Im weiteren Teil werden wir uns mit verfahrensrechtlichen Bestimmungen befassen, damit also, wann eine kirchliche Untersuchung vorgeschrieben war und ob ein Ermessensspielraum beim Verfahren selbst bestand.


[1] Gutachten, [179-180]. Lateinischer Wortlaut von c. 2359 § 2 CIC/1917 lautet wie folgt: “Si delictum admiserint contra sextum decalogi praeceptum cum minoribus infra aetatem sexdecim annorum, vel adulterium, stuprum, bestialitatem, sodomiam, lenocinium, incestum cum consanguineis aut affinibus in primo gradu exercuerint, suspendantur, infames declarentur, quolibet officio, beneficio, dignitate, munere, si quod habeant, priventur, et in casibus gravioribus deponantur”.

[2] Ebd., [180]. Vgl. Jone, Gesetzbuch für die lateinische Kirche/ 3, 2. Aufl. (1953), übersetzt diese Wendung mit „Sittlichkeitsdelikte“ (c. 2357 § 1 CIC/1917) beziehungsweise „schwer versündigt“ (c. 2359 § 2 CIC/1917); für den insoweit wortgleichen c. 1395 § 2 CIC: Lüdicke, MünstKommCIC, 57. Erg. Lfg. (März 2019), c. 1395 Anm. 4 mit kritischen Anmerkungen; für den ebenfalls wortgleichen Art. 6 § 1, 1° Normae2010: Althaus, in: ders. / Lüdicke, Beiheft zum MünstKommCIC Nr. 61, Der kirchliche Strafprozess nach dem Codex Iuris Canonici und seinen Nebengesetzen, 2. Aufl. (2015), Art. 6 Ndgd Anm. 1; Schmitz, Der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltene Straftaten, AfkKR 170 (2001), S. 441 – 462, 457.

[3] Ebd., [180-181].

[4] Ebd., [182-183] {212-213}.

[5] Ebd., [183] {213}.

[6] Ebd., [183-184] {213-214}.

[7] Ebd. [184] {214}.

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