
Lesezeit: 22 Minuten
Sie können sich diesen Text auf vorlesen lassen. An einer besseren Software, die theologische Fachtermini kennt und Latein kann, wird noch gesucht.
[sayit]
Nachstehend stellen wir die deutsche, automatische Übersetzung von Traditionis Custodes der englischen Fassung, die auf Rorate Caeli veröffentlicht wurde. Die spitzen, grünen Kommentare in Klammern () stammen von DSDZ. Es ist offiziell, Summorum Pontificum wurde aufgehoben, niemand hat sich gewehrt, niemand wird etwas dagegen unternehmen. Die bergoglianische Diktatur geht in die weitere Runde.
Karnaval ist vorbei!
Franziskus nach dem Konklave
APOSTOLISCHER BRIEF “MOTU PROPRIO” des Papstes Franziskus
ÜBER DIE VERWENDUNG DER RÖMISCHEN LITURGIE VOR DER REFORM VON 1970
Als Hüter der Tradition bilden die Bischöfe (die Schuld wird auf die Bischöfe abgewälzt werden, denn manche entscheiden so, andere so, wie halt im Schisma) in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom das sichtbare Prinzip und die Grundlage der Einheit ihrer Teilkirchen. [1] Unter der Leitung des Heiligen Geistes (klar, so seit 1962) leiten sie durch die Verkündigung des Evangeliums und durch die Eucharistiefeier die ihnen anvertrauten Teilkirchen. [2]
Um die Eintracht und Einheit der Kirche (die es jetzt nach diesem Motu proprio nicht geben wird) in väterlicher Fürsorge für diejenigen zu fördern (eher zerstören), die in allen Regionen an den liturgischen Formen festhalten, die der vom II regelte die Berechtigung, das 1962 von Johannes XXIII. herausgegebene Römische Messbuch zu verwenden. [3] Auf diese Weise wollten sie „die kirchliche Gemeinschaft diesen Katholiken erleichtern, die sich einigen früheren liturgischen Formen verbunden fühlen“ (es ging also um die Integration der FSSPX, aber diese ist ja weiterhin kanonisch irregulär, also nichts hat sich faktisch geändert) und anderen nicht. [4]
Auf Initiative meines ehrwürdigen Vorgängers Benedikt XVI. (der irgendwie immer noch nicht abgedankt hat), die Bischöfe aufzufordern, die Anwendung des Motu Proprio Summorum Pontificum drei Jahre (sollte 13 Jahre heißen, die Freimaurerzahl) nach seiner Veröffentlichung zu prüfen, führte die Kongregation für die Glaubenslehre 2020 eine ausführliche Konsultation der Bischöfe durch (die nicht stattfand, ich habe alles selbst entschieden). Die Ergebnisse wurden im Lichte der in diesen Jahren gereiften Erfahrungen sorgfältig geprüft.
In Anbetracht der vom Episkopat geäußerten Wünsche (wohl nur des Deutschen Episkopats) und der Stellungnahme der Kongregation für die Glaubenslehre (wenn sie gerade keine Kokainorgien feierte) möchte ich jetzt mit diesem Apostolischen Schreiben die ständige Suche nach kirchlicher Gemeinschaft (das Schisma) immer weiter vorantreiben. Daher habe ich es für angebracht gehalten, folgendes festzulegen:
Art. 1. Die liturgischen Bücher, die vom Heiligen Paul VI. und vom Heiligen Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils veröffentlicht wurden, sind der einzigartige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus (daher wird jede Feier des Vetus Ordo, als unkatholisch, verboten sein. Den Rest des Textes kann man sich schenken).
Art. 2. Dem Diözesanbischof obliegt es, als Moderator, Förderer und Hüter des gesamten liturgischen Lebens der ihm anvertrauten Teilkirche [5] die liturgischen Feiern seiner Diözese zu regeln (die traditionalistische Querulanten rauswerfen). [6] Daher liegt es in seiner ausschließlichen Zuständigkeit (er tut was er will, solange es Bergoglio gefällt), die Verwendung des Römischen Messbuchs von 1962 in seiner Diözese gemäß den Richtlinien des Apostolischen Stuhls zu genehmigen (oder er wird gefeuert, siehe “chilenische Lösung”, da fast alle den Missbrauch deckten, können alle rausfliegen).
Art. 3. Der Bischof der Diözese, in der es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Messbuch vor der Reform von 1970 feiern (soll sie möglichst schnell loswerden und zwar so):
§ 1. er soll feststellen, dass diese Gruppen die Gültigkeit und die Legitimität der vom II. Vatikanischen Konzil und dem Lehramt der Päpste diktierten Liturgiereform nicht leugnen (dogmatische Prüfung und schriftliche Loyalitätserklärung);
§ 2. er soll einen oder mehrere Orte zu bestimmen (die absolut unzugänglich sind), an denen sich die Gläubigen dieser Gruppen zur Eucharistiefeier versammeln können jedoch nicht in den Pfarrkirchen [jedoch aber in Wäldern, auf den Friedhöfen, Tankstellen und Privatwohnungen] und ohne Errichtung neuer Personalpfarreien [die traditionalistische Seuche soll sich nicht verbreiten]) ;
§ 3. er solle die Tage festlegen, an denen eucharistische Feiern erlaubt sind (Wochentage abends oder in der Nacht, ja nicht, Sonntage oder kirchliche Feiertage, sonst kommen noch die Leute), an den vorgesehenen Orten unter Verwendung des von Johannes XXIII. 1962 verkündeten Römischen Messbuchs. [7] Bei diesen Feiern werden die Lesungen in der Landessprache (also kein Vetus Ordo) unter Verwendung von Übersetzungen der Heiligen Schrift vorgetragen von den jeweiligen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch zugelassen (weit von der katholischen Bedeutung der Vulgata entfernt);
§ 4. er soll einen Priester zu ernennen (“In unserer Diözese gibt es leider keinen solchen Priester”), der als Delegierter des Bischofs (Bischof hat keinen und stellt auch keinen frei) mit diesen Feiern und mit der Seelsorge dieser Gläubigen (dieser Pest) betraut ist. Dieser Priester sollte für diese Aufgabe geeignet sein (es soll eine Prüfung eingeführt werden, die keiner besteht), im Umgang mit dem Missale Romanum der Reform von 1970 geübt sein (es soll eine Prüfung – in Zelebration – eingeführt werden, die keiner besteht), ausreichende Kenntnisse der lateinischen Sprache besitzen (es soll eine Prüfung eingeführt werden – in Latein – die keiner besteht), um die Rubriken und liturgischen Texte (es soll eine Prüfung eingeführt werden – Rubriken, liturgische Texte – die keiner besteht) gründlich (und eine zusätzliche Nachprüfung) zu verstehen, und von einer lebendigen Pastoral beseelt sein (er soll Vetus Ordo hassen und alles soll ihm egal sein) Nächstenliebe (insbesondere die Gläubigen, die stundenlang mit kleinen Kindern zu ihm fahren) und ein Gefühl der kirchlichen Gemeinschaft (er soll sie auf Bergoglio einschwören). Diesem Priester sollte nicht nur die richtige Feier der Liturgie am Herzen liegen, sondern auch die pastorale und geistliche Betreuung der Gläubigen (und zwar aller, der wiederverheirateten Geschiedenen, der Homo-Ehen, der Protestanten, LGBTQ nicht zu vergessen);
§ 5. er solll geeignet vorzugehen, um zu überprüfen, ob die kanonisch errichteten Pfarreien zum Wohle dieser Gläubigen für ihr geistliches Wachstum wirksam sind (und falls ja, sie alle abschaffen), und zu entscheiden, ob sie beibehalten werden sollen oder nicht (natürlich nicht);
§ 6. darauf zu achten, die Gründung neuer Gruppen nicht zu genehmigen (damit sich diese Seuche nicht verbreitet, sondern eines natürlichen Alterstodes stirbt).
Art. 4. Priester, die nach der Veröffentlichung des vorliegenden Motu Proprio zum Priester geweiht werden und mit dem Missale Romanum von 1962 feiern möchten (sollten am besten nichts darüber wissen), müssen einen formellen Antrag an den Diözesanbischof richten (der ihn ablehnt), der den Apostolischen Stuhl konsultiert (damit dieser Priester auf eine schwarze Liste kommt), bevor er diese Vollmacht erteilt.
Art. 5. Priester, die bereits nach dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren (wehe!), sollten beim Diözesanbischof die Erlaubnis beantragen, diese Befugnis weiterhin genießen zu dürfen (die sie nicht erhalten).
Art. 6. Die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichteten Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens fallen in die Zuständigkeit der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften für das apostolische Leben (die sie bald auflösen wird, denn es gibt nur einen Ritus – Novus Ordo).
Art. 7. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung und die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens üben in ihren besonderen Zuständigkeiten die Vollmachten des Heiligen Stuhls hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen aus (die weiß schon, was zu tun ist, abschaffen).
Art. 8. Frühere Normen, Anweisungen, Genehmigungen und Gebräuche, die den Bestimmungen dieses Motu Proprio nicht entsprechen, werden aufgehoben (bye, bye, Summorum Pontificum).
Alles, was ich in diesem Apostolischen Schreiben in Form des Motu Proprio erklärt habe, muss in allen seinen Teilen beachtet werden, ungeachtet aller anderen gegenteiligen, auch wenn es besonders erwähnenswert ist, und ich bestimme, dass es auf dem Wege der Verkündung verkündet wird Veröffentlichung im „L’Osservatore Romano“, die mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt und anschließend im offiziellen Kommentar des Heiligen Stuhls, Acta Apostolicae Sedis, veröffentlicht wird.
Ausgestell zu Rom, zu San Giovanni in Laterano, am 16. Juli 2021, der liturgischen Gedenkfeier Unserer Lieben Frau vom Berge Karmel, im neunten Jahr Unseres Pontifikats.
FRANZISKUS
[donate]
________________________
[1] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, 21. November 1964, Nr. 23 AAS 57 (1965) 27.
[2] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, 21. November 1964, n. 27: AAS 57 (1965) 32; Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret über das pastorale Amt der Bischöfe in der Kirche „Christus Dominus“, 28. Oktober 1965, Nr. 11: AAS 58 (1966) 677-678; Katechismus der Katholischen Kirche , Nr. 833.
[3] Siehe Johannes Paul 2, Apostolisches Schreiben, gegeben als Motu Proprio “Ecclesia Dei”, 2. Juli 1988: AAS 80 (1988) 1495-1498; Benedikt 16, Apostolisches Schreiben an Motu propio “Päpste”, 7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 777-781; Apostolisches Schreiben mit Motu propio “die Einheit”, 2. Juli 2009: AAS 101 (2009) 710-711.
[4] Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben mit dem Motu proprio „Ecclesia Dei“, 2. Juli 1988, Nr. 5: AAS 80 (1988) 1498.
[5] Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Satzung über die heilige Liturgie „Sacrosanctum Concilium“, 4. Dezember 1963, Anm. 41: AAS 56 (1964) 111; Caeremoniale Episcoporum , n. 9; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Unterweisung über bestimmte zu beachtende oder zu vermeidende Dinge in Bezug auf die Allerheiligste Eucharistie „Redemptionis Sacramentum“, 25. März 2004, nn. 19-25: AAS 96 (2004) 555-557.
[6] Vgl. CIC , can. 375, § 1; can. 392.
[7] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Dekret „Quo magis“ zur Genehmigung von sieben eucharistischen Vorworten für die forma extraordinaria des Römischen Ritus, 22. Februar 2020, und Dekret „Cum sanctissima“ über die liturgische Feier zu Ehren der Heiligen in der forma extraordinaria des Römischen Ritus, 22. Februar 2020: L’Osservatore Romano , 26. März 2020, S. 6.
***
[Beiliegender Brief]
Rom, 16. Juli 2021
Liebe Brüder im Bischofsamt,
Genau wie mein Vorgänger Benedikt XVI. mit Summorum Pontificum möchte ich das Motu proprio Traditionis Custodes mit einem Brief begleiten, in dem die Motive erläutert werden, die zu meiner Entscheidung geführt haben (Hass auf Kirche und Gott). Ich wende mich vertrauensvoll und mit parresia an Sie, im Namen der gemeinsamen „Sorge für die ganze Kirche (wie wir sie noch effizienter zerstören können), die in höchstem Maße zum Wohl der Universalkirche beiträgt“, wie uns das Zweite Vatikanische Konzil in Erinnerung ruft . [1]
Die meisten Menschen verstehen die Beweggründe, die Johannes Paul II. und Benedikt XVI. veranlassten, die Verwendung des Römischen Messbuchs, das von Pius V. verkündet und 1962 von Johannes XXIII. herausgegeben wurde, für das eucharistische Opfer (keine Messe) zuzulassen. Die Fakultäten [d.h. legitim zelebrieren zu können] – verliehen durch das Indult der Kongregation für den Gottesdienst im Jahr 1984 [2] und bestätigt durch Johannes Paul II. im Motu Proprio Ecclesia Dei im Jahr 1988 [3] – war vor allem von dem Wunsch motiviert, die Heilung von das Schisma mit der Bewegung von Mons. Lefebvre (die Lefebristen sollten zurück, aber dann bleiben sie doch draußen und wir halten sie in dieser Situation irgendwie legal, doch nicht richtig). In der kirchlichen Absicht, die Einheit der Kirche wiederherzustellen (das Schisma herbeizuführen), wurden die Bischöfe daher gebeten (das sagen wir so), die „gerechten Bestrebungen“ (es sei denn die wären “ungerecht”, katholisch oder so) der Gläubigen, die um die Verwendung dieses Messbuches baten, großzügig anzunehmen.
Viele in der Kirche sahen diese Fähigkeit als Gelegenheit, das von St. Pius V. verkündete Römische Messbuch frei zu übernehmen und parallel zu dem von hl. Paul VI. (und deswegen ist auch Paul VI heiliggesprochen worden, weil er eine “heilige” Messe einführte) verkündeten Römischen Messbuch zu verwenden. Um diese Situation im Abstand von vielen Jahren zu regeln, intervenierte Benedikt XVI., um diesen Zustand in der Kirche aufzugreifen. Viele Priester und Gemeinden hätten „dankbar die Möglichkeit genutzt, die das Motu proprio “ des hl. Johannes Paul II. bietet, unterstreichend jedoch, dass diese Entwicklung 1988 nicht absehbar war, beabsichtigte das Motu proprio Summorum Pontificum von 2007, in diesem Bereich „eine klarere rechtliche Regelung“ einzuführen (man rechnete nicht damit, dass die Leute so lange an der Alten Messe halten werden und zwar auch außerhalb der FSSPX).[4] Um den Zugang zu denjenigen, einschließlich der jungen Menschen, zu ermöglichen, die, wenn sie „diese liturgische Form entdecken, sich von ihr angezogen fühlen und in ihr eine für sie besonders geeignete Form finden, um dem Geheimnis der heiligsten Eucharistie zu begegnen“ [5] erklärte Benedikt XVI. „das vom hl. Pius V. verkündete und vom seligen Johannes XXIII. neu herausgegebene Messbuch als außergewöhnlichen Ausdruck derselben lex orandi“ und räumte eine „weitere Möglichkeit zur Verwendung des Missale von 1962 ein“. [6]
Bei ihrer Entscheidung waren sie zuversichtlich, dass eine solche Bestimmung eine der wichtigsten Maßnahmen des Zweiten Vatikanischen Konzils nicht in Frage stellen oder auf diese Weise ihre Autorität mindern würde (da haben sie sich geirrt, wer die Alte Messe entdeckt hat, will nie und nimmer Novus Ordo zurück und daher werde jetzt viele die Kirche verlassen): Das Motu proprio erkannte an, dass „das von Paulus verkündete Messbuch VI ist der gewöhnliche Ausdruck der lex orandi der katholischen Kirche des lateinischen Ritus“ (und das war der Catch 22, wenn ordentlich, dann richtig, wenn außerordentlich, dann überflüssig). [7] Die Anerkennung des von St. Pius V. promulgierten des Messbuches „als außergewöhnlichen Ausdruck derselben lex orandi“ unterschätzte keineswegs die liturgische Reform (tat es in der Praxis doch), sondern wurde mit dem Wunsch verordnet, die „eindringlichen Bitten dieser Gläubigen“ anzuerkennen“, so dass sie „das Messopfer gemäß der editio typica“ des Römischen Messbuchs, feiern können, das 1962 vom seligen Johannes XXIII. verkündet und nie außer Kraft gesetzt wurde, als außergewöhnliche Form der Liturgie der Kirche“. [8] Es tröstete Benedikt XVI. in seiner Einsicht, dass viele wünschten, „die Form der heiligen Liturgie zu finden, die ihnen am Herzen lag“, „die Verbindlichkeit des Zweiten Vatikanischen Konzils eindeutig akzeptierten und dem Papst und den Bischöfen treu waren“. [9] Zudem erklärte er die Furcht vor einer Spaltung (die eingetreten ist und noch stärker eintreten wird) in den Pfarrgemeinden für unbegründet, denn „die beiden Formen des Gebrauchs des römischen Ritus würden sich gegenseitig bereichern“.[10] Daher forderte er die Bischöfe auf, ihre Zweifel und Ängste beiseite zu legen und die Normen zu begrüßen, „dabei darauf zu achten, dass alles in Frieden und Gelassenheit verläuft“, mit dem Versprechen, dass „Lösungen gefunden werden können“ (Abschaffung von Summorum Pontificum ist die beste Lösung) für den Fall, dass „seit dem Inkrafttreten des Motu proprio“ ernsthafte Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Normen festgestellt werden. [11]
Nach dreizehn Jahren beauftragte ich die Kongregation für die Glaubenslehre, einen Fragebogen an die Bischöfe zur Umsetzung des Motu proprio Summorum Pontificum zu verteilen (und wehe jemand setzte sich für die Alte Messe ein). Die Antworten offenbaren eine Situation, die mich beschäftigt und traurig macht (ja, Leute entdecken den Glauben wieder, es gibt Bekehrungen und Konversionen, man freute sich wieder auf die Kirche) und mich von der Notwendigkeit überzeugt, einzugreifen (wurde auch Zeit). Bedauerlicherweise das pastorale Ziel meiner Vorgänger, die beabsichtigt hatten, „alles zu tun, damit alle, die wirklich den Wunsch nach Einheit besaßen, in dieser Einheit bleiben (jetzt kommt das Schisma) oder sie neu entdecken können“, [12] wurde oft ernsthaft vernachlässigt. Eine Gelegenheit, die Johannes Paul II. und mit noch größerem Großmut auch Benedikt XVI. bot, um die Einheit einer kirchlichen Körperschaft mit unterschiedlichen liturgischen Sensibilitäten wiederherzustellen, wurde genutzt, um die Kluft zu vergrößern, die Divergenzen zu verstärken und Meinungsverschiedenheiten zu fördern (das stimmt auch wirklich), die verletzen der Kirche, versperrt ihr den Weg und setzt sie der Gefahr der Spaltung aus.
Gleichzeitig betrüben mich die Missbräuche bei der Feier der Liturgie von allen Seiten (echt jetzt?). Gemeinsam mit Benedikt XVI. bedauere ich, dass „die Vorschriften des neuen Messbuches vielerorts nicht in Feierlichkeiten befolgt werden, sondern als Ermächtigung oder gar Erfordernis von Kreativität interpretiert werden, was zu fast unerträglichen Verzerrungen führt“.[13] Trotzdem bin ich traurig, dass der instrumentale Gebrauch des Missale Romanum von 1962 oft durch eine Ablehnung nicht nur der Liturgiereform gekennzeichnet ist (richtig), sondern auch des II. Vatikanischen Konzils selbst (auch richtig), das mit unbegründeten (begründeten) und nicht haltbaren (haltbaren) Behauptungen behauptet, es verrate die Tradition und die „wahre Kirche“ (goldrichtig). Der Weg der Kirche muss in der Dynamik der Tradition (des Vat. II) gesehen werden, „die von den Aposteln ausgeht und in der Kirche mit Hilfe des Heiligen Geistes voranschreitet“ (der Evolutionismus des Modernismus) (DV 8). Eine jüngste Etappe dieser Dynamik (des Verfalls) bildete das Zweite Vatikanische Konzil, bei dem der katholische Episkopat zusammenkam, um zuzuhören und den vom Heiligen Geist (nur nicht heiligen) angegebenen Weg für die Kirche zu erkennen. Am Konzil zu zweifeln bedeutet (und wer tut das nicht?), an den Absichten eben jener Väter zu zweifeln, die ihre kollegiale Macht in feierlicher Weise cum Petro et sub Petro in einem ökumenischen Konzil ausübten, [14] (was hat die denn geritten?) und letzten Endes am Heiligen Geist selbst zu zweifeln, der die Kirche leitet (jawohl, Vat. II das sakrosankte Superkonzil, sonst Anathema, sonst könnte man noch Amoris Laetitia und Pachamama in Frage stellen).
Das Ziel der Änderung der von meinen Vorgängern erteilten Erlaubnis wird vom Zweiten Vatikanischen Konzil selbst hervorgehoben (da das Konzil mit der Zerstörung des Glaubens anfing und wir setzhten die schiefe Ebene fort). Aus der von den Bischöfen vorgelegten Vota ging ein großes Beharren auf die volle, bewusste und aktive Teilnahme (klar und daher stürmen so viele zu Vetus Ordo, dass man ihn verbieten muss) des ganzen Volkes Gottes an der Liturgie hervor,[15] wie bereits von Pius XII. in der Enzyklika Mediator Dei über die Erneuerung der Liturgie angedeutet wurde.[16] Die Konstitution Sacrosanctum Concilium bestätigte diesen Appell, indem sie „die Erneuerung und Weiterentwicklung (Zerstörung) der Liturgie“ forderte[17] und die Grundsätze aufzeigte, die die Reform leiten sollten (von Katholizismus weg – zu Pachamama hin).[18] Insbesondere stellte es fest, dass diese Grundsätze den römischen Ritus und gegebenenfalls andere legitime Riten (interessanterweise haben die anderen katholischen Riten kein Novus Ordo. Etwas übersehen?) betrafen, und forderte, „die Riten im Lichte der gesunden Tradition sorgfältig zu revidieren und ihnen neue Kraft zu verleihen, um den heutigen Umständen und Bedürfnissen (des Atheismus) gerecht zu werden“.[19] Auf der Grundlage dieser Grundsätze wurde eine Liturgiereform vorgenommen, die ihren höchsten Ausdruck im Römischen Messbuch fand, das in der editio typica von Paul VI. [20] herausgegeben und von Johannes Paul II. überarbeitet wurde. [21] Es muss daher festgehalten werden, dass der im Laufe der Jahrhunderte den Bedürfnissen der Zeit vielfach angepasste römische Ritus nicht nur bewahrt, sondern „in getreuer Befolgung der Tradition“ erneuert wird (hö, hö, also Novus Ordo ist der wahre Ausdruck des römischen Ritus und Vetus Ordo nicht, ja?). [22] Wer mit Andacht nach früheren Formen der Liturgie feiern möchte, findet im reformierten Römischen Messbuch nach dem II. Vatikanischen Konzil alle Elemente des Römischen Ritus (wie bürstenschittige Pastoralassistentinnen in Stola), insbesondere den Römischen Kanon (stimmt nicht), der eines seiner markantesten Elemente ist.
Ein letzter Grund für meine Entscheidung ist folgender: Immer deutlicher wird in den Worten und Haltungen vieler der enge Zusammenhang zwischen der Wahl der Feierlichkeiten nach den liturgischen Büchern vor dem II. Vatikanischen Konzil und der Ablehnung der Kirche und ihrer Institutionen im Namen der sogenannten „wahren Kirche“ (da hat er Recht: Novus Ordo ist der Ausdruck der Antikirche). Man hat es hier mit einem Verhalten zu tun, das der Gemeinschaft widerspricht und die spaltende Tendenz nährt – „Ich gehöre Paulus; Ich gehöre stattdessen zu Apollo; Ich gehöre zu Kephas; Ich gehöre zu Christus“ – worauf der Apostel Paulus so heftig reagierte. [23] Zur Verteidigung der Einheit des Leibes Christi bin ich gezwungen (ein Schisma einzuführen), die von meinen Vorgängern gewährte Befugnis zu widerrufen. Der verzerrte Gebrauch (da er die Frömmigkeit fördert) dieser Befugnis steht im Widerspruch zu den Absichten, die dazu führten, mit dem Missale Romanum von 1962 die Freiheit zur Feier der Messe zu gewähren. Denn „liturgische Feiern sind keine Privataktionen, sondern Feiern der Kirche, die die Sakrament der Einheit“ [24] müssen sie in Gemeinschaft mit der Kirche vollzogen werden. Das Zweite Vatikanische Konzil bekräftigte zwar die äußeren Bande der Eingliederung in die Kirche – das Glaubensbekenntnis, die Sakramente, die Gemeinschaft – und bekräftigte mit Augustinus, dass der Verbleib in der Kirche nicht nur „mit dem Leib“, sondern auch „mit dem“ Herz“ ist eine Bedingung für die Erlösung. [25]
Liebe Brüder im Episkopat, Sacrosanctum Concilium hat erklärt, dass die Kirche, das „Sakrament der Einheit“, so ist, weil sie „das heilige Volk ist, das unter der Autorität der Bischöfe versammelt und regiert wird“ (wenn ihr also nicht Traditionis Custodes umsetzt, dann wird sich niemand um euch versammeln, weil ihr gefeuert sein werdet). [26] Lumen gentium erinnert daran, dass der Bischof von Rom (also nicht der Papst? Ist etwa “Bischof von Rom” – Franziskus nicht mit dem “Papst” – Benedikt identisch?) „das dauerhafte und sichtbare Prinzip und die Grundlage der Einheit sowohl der Bischöfe als auch der Menge der Gläubigen“ ist, und erklärt, dass Sie, die Bischöfe, „das sichtbare Prinzip und die Grundlage“ der Einheit eurer Ortskirchen, in denen und durch die die einzige katholische Kirche existiert“ (sonst gibt es die “chilenische Lösung” und ich setze alle Bischöfe eines Landes ab). [27]
Als Antwort auf Ihre Bitten (die gar nicht kamen) treffe ich den festen Entschluss, alle Normen, Anweisungen, Genehmigungen und Bräuche aufzuheben, die dem vorliegenden Motu proprio vorausgehen, und erkläre, dass die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils sind der einzigartige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus (daher wird jede Zelebration der Tridentinischen Messe illegal sein und daher nicht genehmigungspflichtig). Ich tröste mich in dieser Entscheidung dadurch, dass nach dem Konzil von Trient auch der heilige Pius V. alle Riten, die kein nachgewiesenes Alter beanspruchen konnten, aufhob und für die gesamte lateinische Kirche ein einziges Missale Romanum einführte (Franze ist also der neue Pius V, auch gut). Vier Jahrhunderte lang war dieses Missale Romanum, das von St. Pius V. verkündet wurde (aber es war keine neue Kreation wie Novus Ordo), somit der Hauptausdruck der lex orandi des römischen Ritus und diente der Erhaltung der Einheit der Kirche. Ohne die Würde und Größe dieses Ritus zu leugnen, forderten die im ökumenischen Konzil versammelten Bischöfe seine Reform; Ihre Absicht war, dass „die Gläubigen nicht als Fremde und stille Zuschauer am Geheimnis des Glaubens teilnehmen (sondern schaukeln, klatschen und sich die Hände schütteln, sowie einer schlechten Laientheateraufführung beiwohnen), sondern mit vollem Verständnis der Riten und Gebete bewusst, fromm und aktiv (besonders aktiv) an der heiligen Handlung teilnehmen“. [28] Der heilige (das er Novus Ordo einführte) Paul VI. erinnerte daran, dass die Anpassungsarbeiten des Römischen Messbuchs bereits von Pius XII. eingeleitet worden waren (stimmt leider), und erklärte, dass die Revision des Römischen Messbuchs, die im Lichte der antiken liturgischen Quellen (die es gar nicht gibt) durchgeführt wurde, das Ziel hatte, die die Kirche, in der Vielfalt (aber keine Vielfalt für Vetus Ordo) der Sprachen „ein einziges und identisches Gebet“ zu erheben, das ihre Einheit zum Ausdruck bringt (ein Volk, eine Einheit, ein Führer). [29] Diese Einheit möchte ich in der gesamten Kirche des Römischen Ritus wieder herstellen (und wehe jemand sagt etwas!).
Das Zweite Vatikanische Konzil (das wird man irgendwie nicht los) hat bei seiner Beschreibung der Katholizität des Volkes Gottes daran erinnert, dass es „innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft“ die Teilkirchen gibt, die ihre eigenen Traditionen genießen, unbeschadet des Primats des Stuhls Petri, der der Weltgemeinschaft vorsteht der Nächstenliebe, garantiert die legitime Vielfalt und sorgt gemeinsam dafür, dass das Besondere das Allgemeine nicht nur nicht verletzt, sondern ihm vor allem dient“ (für die Alte Messe gilt das nicht). [30] Während ich in Ausübung meines Dienstes im Dienste der Einheit (des Schismas) die Entscheidung treffe, die von meinen Vorgängern gewährte Vollmacht auszusetzen (sehr traditionell also), bitte ich Sie, diese Last mit mir zu teilen, als eine Form der Teilnahme an der Sorge um die ganze Kirche zu den Bischöfen gehört. Im Motu proprio wollte ich betonen, dass es Sache des Bischofs ist, als Moderator, Förderer und Hüter des liturgischen Lebens der Kirche, deren Einheitsprinzip er ist, die liturgischen Feiern zu regeln (sonst fliegt er, wie oft soll ich es noch sagen?). Es liegt an Ihnen, in Ihren Kirchen als Ortsordinarien die Verwendung des Missale Romanum von 1962 unter Anwendung der Normen des gegenwärtigen Motu proprio zu genehmigen (wehe einer tut es!). Es liegt an Ihnen, so vorzugehen, dass Sie zu einer einheitlichen Form des Feierns (Novus Ordo über alles, das kann aber durchaus vielfältig sein) zurückkehren und von Fall zu Fall die Realität (ja, ihr müsst Sie zur Wirklichkeit des Novus Ordo zurückholen, wir hatten doch das Konzil, Leute!) der Gruppen bestimmen, die mit diesem Missale Romanum feiern.
Die Handlungsanweisungen in Ihren Diözesen werden vor allem von zwei Grundsätzen diktiert (hängen und absetzen): Einerseits für das Wohl derer, die in der bisherigen Form des Feierns verwurzelt sind und zu gegebener Zeit zu dem, von den Heiligen Paul VI. und Johannes Paul II. (ja, richtige Heilige haben diesen Ritus erschaffen, ihr Banausen!) verkündeten römischen Ritus zurückkehren müssen und andererseits, die Errichtung neuer persönlicher Pfarreien einzustellen (damit sich diese Seuche nicht ausbreitet und die Leute noch vielleicht richtige Priester zu Gesicht bekommen), die mehr an die Wünsche und Wünsche einzelner Priester gebunden sind (klar, Vetus Ordo Leuts sind ja viel mehr Narzissten als die Novus Ordo Leute) als an die wirkliche Not des „heiligen Volkes Gottes“. Gleichzeitig bitte ich Sie, darauf zu achten, dass jede Liturgie mit Anstand und Treue zu den nach dem Vatikanum II. promulgierten liturgischen Büchern verläuft, sowie darauf, dass Seminaristen und Neupriester in treuer Befolgung der Vorschriften des Messbuches von Vat. II ausgebildet werden sollen,
Ich rufe den Geist des auferstandenen Herrn an (hmm, welcher Geis ist es wohl?), damit er dich in deinem Dienst für das dir vom Herrn anvertraute Volk Gottes stark und fest mache, damit deine Fürsorge und Wachsamkeit auch in der Einheit eines einzigen Menschen Gemeinschaft ausdrücken Ritus, in dem der große Reichtum der römischen liturgischen Tradition bewahrt wird. Ich bete für Euch. Ihr betet für mich.
FRANZISKUS
[donate]
__________________
[1] Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, 21. November 1964, Nr. 23 AAS 57 (1965) 27.
[2] Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Brief an die Präsidenten der Bischofskonferenzen „Quattuor abhinc annos“, 3. Oktober 1984: AAS 76 (1984) 1088-1089.
[3] Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben mit Motu proprio „Ecclesia Dei“, 2. Juli 1988: AAS 80 (1998) 1495-1498.
[4] Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens „Motu proprio data“ Summorum Pontificum über den Gebrauch der römischen Liturgie vor der Reform von 1970, 7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 796.
[5] Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens „Motu proprio data“ Summorum Pontificum über die Nutzung der römischen Liturgie vor der Reform von 1970, 7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 796.
[6] Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens „Motu proprio data“ Summorum Pontificum über die Nutzung der römischen Liturgie vor der Reform von 1970, 7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 797.
[7] Benedikt 16, Apostolisches Schreiben an Motu propio “Päpste”, 7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 779.
[8] Benedikt 16, Apostolisches Schreiben an Motu propio “Päpste”, 7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 779.
[9] Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens „Motu proprio data“ Summorum Pontificum über den Gebrauch der römischen Liturgie vor der Reform von 1970, 7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 796.
[10] Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens „Motu proprio data“ Summorum Pontificum über die Nutzung der römischen Liturgie vor der Reform von 1970, 7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 797.
[11] Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens „Motu proprio data“ Summorum Pontificum über den Gebrauch der römischen Liturgie vor der Reform von 1970, 7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 798.
[12] Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens „Motu proprio data“ Summorum Pontificum über die Nutzung der römischen Liturgie vor der Reform von 1970, 7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 797-798.
[13] Benedikt XVI., Brief an die Bischöfe anlässlich der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens „Motu proprio data“ Summorum Pontificum über den Gebrauch der römischen Liturgie vor der Reform von 1970, 7. Juli 2007: AAS 99 (2007) 796.
[14] Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, 21. November 1964, Nr. 23: AAS 57 (1965) 27.
[15] Vgl. Acta et Documenta Concilio Oecumenico Vaticano II apparando, Serie I, Band II, 1960.
[16] Pius XII., Enzyklika über die heilige Liturgie „Mediator Dei“, 20. November 1947: AAS 39 (1949) 521-595.
[17] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, eine Konstitution über die heilige Liturgie, “Rat”, 4. Dezember 1963, Nr. 1, 14: AAS 56 (1964) 97,104.
[18] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, eine Konstitution über die heilige Liturgie, “Rat”, 4. Dezember 1963. 3: AAS 56 (1964) 98.
[19] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, eine Konstitution über die heilige Liturgie, “Rat”, 4. Dezember 1963. 4: AAS 56 (1964) 98.
[20] Römisch heilig Die Beschlüsse des 2. Vatikanischen Konzils wurden von Paulus wiederholt. 6 verkündet, Revision, 1970.
[21] Römisch heilig Die Beschlüsse des 2. Vatikanischen Konzils wurden von Paulus wiederholt. 6 von Johannes Paul verkündet. 2 die Pflege der überarbeiteten, editio typica altera, 1975; Die typische Ausgabe des dritten, 2002; (Nachdruck geändert 2008).
[22] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, eine Konstitution über die heilige Liturgie, “Rat”, 4. Dezember 1963. 3: AAS 56 (1964) 98.
[23] 1 Kor 1,12-13 .
[24] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, eine Konstitution über die heilige Liturgie, “Rat”, 4. Dezember 1963. 26: AAS 56 (1964) 107.
[25] Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, 21. November 1964, Nr. 14: AAS 57 (1965) 19.
[26] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, eine Konstitution über die heilige Liturgie, “Rat”, 4. Dezember 1963. 6: AAS 56 (1964) 100.
[27] Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, 21. November 1964, Nr. 23: AAS 57 (1965) 27.
[28] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, eine Konstitution über die heilige Liturgie, “Rat”, 4. Dezember 1963. 48: AAS 56 (1964) 113.
[29] Paulus 6, Apostolische Konstitution “Roman” über das neue Römische Messbuch, 3. April 1969: AAS 61 (1969) 222.
[30] Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, 21. November 1964, Nr. 13: AAS 57 (1965) 18.
***
Die offizielle Fassung von der Seite des Vatikans finden Sie unten:
Apostolisches Schreiben
in Form eines Motu Proprio
von
Papst Franziskus
„Traditionis custodes“
über den Gebrauch der Römischen Liturgie in der Gestalt vor der Reform von 1970
Als Wächter der Tradition stellen die Bischöfe in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom das sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen dar.[1] Unter der Führung des Heiligen Geistes leiten sie die ihnen anvertrauten Teilkirchen durch die Verkündigung des Evangeliums und durch die Feier der Eucharistie.[2]
Um die Eintracht und die Einheit der Kirche zu fördern, haben meine verehrten Vorgänger, der heilige Johannes Paul II. und Benedikt XVI., in väterlicher Sorge gegenüber denen, die in einigen Regionen den liturgischen Formen anhingen, die der vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewollten Reform vorausgingen, die Befugnis gewährt und geregelt, das vom heiligen Johannes XXIII. 1962 herausgegebene Römische Messbuch zu verwenden.[3] Es war dabei ihre Absicht, »all jenen Katholiken [die kirchliche Gemeinschaft zu erleichtern], die sich an einige frühere Formen der Liturgie […] gebunden fühlen«[4] und nicht an andere.
Im Anschluss an die Initiative meines verehrten Vorgängers Benedikt XVI., drei Jahre nach seiner Publikation die Bischöfe zu einer Überprüfung der Anwendung des Motu Proprio Summorum Pontificum einzuladen, hat die Kongregation für die Glaubenslehre im Jahr 2020 eine umfassende Konsultation der Bischöfe durchgeführt, deren Ergebnisse im Licht der in diesen Jahren gereiften Erfahrungen sorgsam erwogen wurden.
Nachdem ich nun die von den Bischöfen geäußerten Wünsche erwogen und die Meinung der Glaubenskongregation gehört habe, ist es meine Absicht, mit diesem Apostolischen Schreiben in der beständigen Suche nach der kirchlichen Gemeinschaft weiter fortzuschreiten. Daher habe ich es für angemessen gehalten, Folgendes zu bestimmen:
Art. 1. Die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Bücher sind die einzige Ausdrucksform der lex orandi des Römischen Ritus.
Art. 2. Dem Diözesanbischof als Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Teilkirche[5] obliegt die Regelung der liturgischen Feiern in der eigenen Diözese.[6] Daher ist es seine ausschließliche Zuständigkeit, den Gebrauch des Missale Romanum von 1962 in seiner Diözese zu gestatten und dabei den Weisungen des Apostolischen Stuhles zu folgen.
Art. 3. In den Diözesen, in denen es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 zelebrieren, hat der Bischof:
§1 sicherzustellen, dass diese Gruppen nicht die Gültigkeit und die Legitimität der Liturgiereform, der Bestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste ausschließen;
§2 einen oder mehrere Orte zu bestimmen, wo die Gläubigen, die zu diesen Gruppen gehören, sich zur Eucharistiefeier versammeln können (jedoch nicht in den Pfarrkirchen und ohne neue Personalpfarreien zu errichten);
§3 am angegebenen Ort die Tage zu bestimmen, an denen die Feier der Eucharistie unter Verwendung des vom heiligen Johannes XXIII. 1962 promulgierten Römischen Messbuchs möglich ist.[7] Bei diesen Feiern sollen die Lesungen in der Volkssprache vorgetragen werden, wobei die Übersetzungen der Heiligen Schrift zu verwenden sind, die von den jeweiligen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch approbiert wurden;
§4 einen Priester zu ernennen, der als Beauftragter des Bischofs mit der Zelebration und der pastoralen Sorge für diese Gruppen von Gläubigen beauftragt wird. Der Priester soll für diese Aufgabe geeignet sein, eine Kompetenz im Hinblick auf den Gebrauch des Missale Romanum vor der Reform von 1970 besitzen, eine derartige Kenntnis der lateinischen Sprache haben, die es ihm erlaubt, die Rubriken und die liturgischen Texte vollständig zu verstehen, von einer lebendigen pastoralen Liebe und einem Sinn für die kirchliche Gemeinschaft beseelt sein. Es ist nämlich erforderlich, dass dem beauftragten Priester nicht nur die würdige Feier der Liturgie, sondern auch die pastorale und spirituelle Sorge um die Gläubigen am Herzen liegt;
§5 in den Personalpfarreien, die zum Wohl dieser Gläubigen kanonisch errichtet worden sind, eine entsprechende Überprüfung in Bezug auf deren tatsächliche Nützlichkeit für das geistliche Wachstum durchzuführen und zu bewerten, ob sie beizubehalten sind oder nicht;
§6 dafür Sorge zu tragen, die Bildung neuer Gruppen nicht zu genehmigen.
Art. 4. Die Priester, die nach der Veröffentlichung dieses Motu Proprio geweiht werden und beabsichtigen, nach dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, müssen eine formale Anfrage an den Diözesanbischof richten, der vor der Erteilung der Genehmigung den Apostolischen Stuhl konsultiert.
Art. 5. Die Priester, die schon nach dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren, erbitten vom Diözesanbischof die Genehmigung, weiterhin von dieser Befugnis Gebrauch zu machen.
Art. 6. Die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, die seinerzeit von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet wurden, gehen in die Zuständigkeit der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften apostolischen Lebens über.
Art. 7. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung sowie die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften apostolischen Lebens üben im Hinblick auf die Materien, für die sie zuständig sind, die Autorität des Heiligen Stuhls aus, indem sie über die Beachtung dieser Bestimmungen wachen.
Art. 8. Die vorausgehenden Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten, die nicht dem entsprechen, was in diesem Motu Proprio festgelegt wird, sind außer Kraft gesetzt.
Ich ordne an, dass all das, was ich mit diesem Apostolischen Schreiben in Form eines Motu Proprio entschieden habe, in allen seien Teilen, ungeachtet einer entgegenstehenden Sache, auch wenn sie besonderer Erwähnung wert wäre, befolgt wird. Ich lege fest, dass es durch Veröffentlichung im „L’Osservatore Romano“ promulgiert wird, unmittelbar in Kraft tritt und später im Amtsblatt des Heiligen Stuhls Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird.
Gegeben zu Rom, bei St. Johannes im Lateran, am 16. Juli 2021, dem Gedenktag Unserer Lieben Frau auf dem Berge Karmel, im neunten Jahr unseres Pontifikates.
FRANZISKUS
_____________________
[1] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), 23: AAS 57 (1965) 27.
[2] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), 27: AAS 57 (1965) 32; Zweites Vatikanisches Ökumenische Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus (28. Oktober 1965), 11: AAS 58 (1966) 677-678; Katechismus der Katholischen Kirche, 833.
[3] Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Ecclesia Dei (2. Juli 1988): AAS 80 (1998) 1495-1498; Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Summorum Pontificum (7. Juli 2007): AAS 99 (2007) 777-781; Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Ecclesiae unitatem (2. Juli 2009): AAS 101 (2009) 710-711.
[4] Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Ecclesia Dei (2. Juli 1988), 5: AAS 80 (1988) 1498.
[5] Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 41: AAS 56 (1964) 111; Caeremoniale Episcoporum, 9; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Redemptionis Sacramentum über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind (25. März 2004), 19-25: AAS 96 (2004) 555-557.
[6] Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 375 §1; can. 392.
[7] Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Dekret Quo magis bezüglich der Approbation von sieben neuen Präfationen für die außerordentliche Form des Römischen Ritus (22. Februar 2020) und Dekret Cum sanctissima bezüglich der liturgischen Feiern zu Ehren der Heiligen in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus (22. Februar 2020): L’Osservatore Romano, 26. März 2020, S. 6.
[01014-DE.01] [Originalsprache: Italienisch]
[/sayit]

Weiterlesen für Abonnenten:
Online-Abos
Monatsabo 9,99 € mit 3 Tage Probelesen – Jahresabo 99,99 € mit 7 Tage Probelesen
Kredit- oder Debitkartenzahlung
Offline-Abos
3 Monate 39,99€ 6 Monate 79,99€ 12 Monate 139,99€
Banküberweisung im Voraus
Familien-Abos
Monatsabo 79,99€ Jahresabo 399€
Bis zu 6 Personen, Kredit – oder Debitkartenzahlung
Alle Beiträge, mit Vorlese- und Kommentarfunktion und Print-Möglichkeit!
Kommentar- und Printfunktion nur für Abonnenten.