
Heiligsprechung und Prozessordnung
Wir wollen in der nächsten Zeit fremde Artikel zu diesem Thema samt unseren Kommentar vorstellen, damit wir alle die klare Einsicht haben, wie der Selig- und Heiligsprechungsprozess verändert wurde. Denn contra factum non est argumentum – „bei Tatsachen gibt es kein Argument“, wie die Juristen sagen. Ein Papst ist zwar in Sachen der Lehre und der Moral unfehlbar, wenn bestimmte Bedingungen eintreten, er ist aber nicht allwissend. Wie Christoph Ferrara richtigerweise darlegte, ist er, wie jeder Richter davon abhängig, welche Beweise oder Dokumente man ihm vorlegt. Bevor ein Richter ein Urteil fällt, müssen im durch die Prozessordnung vorgeschriebene Dokumente der beiden Prozessparteien vorgelegt werden. Ansonsten ist keine Urteilsfällung möglich. Wäre aber die Prozessordnung aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten, Beweise fehlerhaft gesammelt worden, hätte man es mit Formfehlern zu tun, dann wäre ein so getroffenes Urteil nicht haltbar und es könnte, wenigstens im weltlichen Rechtssystem, von der nächsten Gerichtsinstanz für null und nichtig erklärt werden.
Will man die Frage dogmatisch klären, ob jede Heiligsprechung unfehlbar ist, so kommt man die Nähe eines Kategoriefehlers. Denn alle vorkonziliaren Dogmatiken, die für die Unfehlbarkeit sprechen, beziehen sich natürlich auf den Prozess, wie er zwischen 1588 und 1969/1983 stattfand, sodass sie dogmatisch die Ergebnisse des „vorkonziliaren“ Heiligsprechungsprozesses Sprachen. Ein Theologe im Jahre des Herren 2020 hat aber seine dogmatische Beurteilung der Unfehlbarkeit der Heiligsprechung bei den Heiligsprechungsprozessen nach 1983 abzugeben, die, unserer Meinung nach, aufgrund des Formfehlers des geänderten Prozesses, nicht mit den Heiligsprechungen nach dem alten Recht zu vergleichen sind. Wir haben es daher mit zwei verschiedene Entitäten:
- die alte Prozessordnung A,
- die neue Prozessordnung B.
Die heutigen dogmatischen Aussagen müssen sich auf B berufen, während vorkonziliaren Aussagen, welche die Unfehlbarkeit behaupteten, sich auf A bezogen. Kurz und gut:
- Heiligsprechungen nach A sind unfehlbar
- Heiligsprechungen nach B sind nicht unfehlbar
Gibt es dafür eine einheitliche Lösung?
Ja, die gibt es. Da es faktisch und logisch unmöglich ist die Kanonisationen bis 1969/1983 nach den Kriterien nach 1969/1983 zu beurteilen, so muss man, um etwas nach denselben Kriterien vergleichen zu können, die Kanonisation nach 1969/1983 nach den alten Kriterien des Heiligsprechungsprozesses neu beurteilen. Wenn die Kirche wieder zu ihrer früheren Form zurückfindet, so müssten all die Selig- und Heiligsprechungsfälle ab 1969 nochmals durchgesehen und nachdem alten Kriterien neu beurteilt werden. Vielleicht bleiben so ein paar nachkonziliare Heiligen übrig, vielleicht auch nicht.
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