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Sie können sich diesen Text auf vorlesen lassen. An einer besseren Software, die theologische Fachtermini kennt und Latein kann, wird noch gesucht.
[sayit]
(Der Text stammt von der Vatikan-Seite, der grüne Kommentar in [] von uns.)
Traditionis custodes
Art. 5. Presbyteri, qui iam secundum Missale Romanum anno 1962 editum celebrant, ab Episcopo dioecesano licentiam rogabunt ad hanc facultatem servandam.
Auf das vorgelegte Dubium:
Kann die Erlaubnis, nach dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, ad tempus erteilt werden? [damit niemand sicher sein kann.]
Wird geantwortet:
Ja.
Erläuternde Note.
Die Entscheidung, die Verwendung des Missale Romanum von 1962 für einen bestimmten Zeitraum zu gestatten [ja nicht länger, sonst nisten sie sich noch ein, die Tradis] – für die Dauer, die der Diözesanbischof für angemessen hält [also völlige Willkür] –, ist nicht nur möglich, sondern auch empfehlenswert [klar, aus Bergolios Sicht]: Das Ende des festgelegten Zeitraums bietet die Möglichkeit zu überprüfen, ob alles mit der vom Motu Proprio festgelegten Ausrichtung übereinstimmt [also Verhör und Loyalitätserklärung gegenüber dem Konzil]. Das Ergebnis dieser Überprüfung kann die Gründe für die Verlängerung [ist nicht] oder Aussetzung [ist schon] der Erlaubnis liefern.
Auf das vorgelegte Dubium:
Gilt die vom Diözesanbischof erteilte Erlaubnis, nach dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, nur für das Gebiet seiner Diözese? [also beim Überschreiten der Diözesan- oder Zonengrenze wird scharf geschossen und man braucht eine neue Erlaubnis. Gilt wohl auch für Privatmessen, damit sich diese Seuche nicht ausbreitet.]
Wird geantwortet:
Ja.
Auf das vorgelegte Dubium:
Muss, wenn der berechtigte Priester abwesend oder verhindert ist, auch wer ihn vertritt, eine formale Berechtigung erhalten haben? [altritueller Pfarrer krank oder verhindert, dann schaut die Gemeinde dumm aus der Wäsche, denn eine Vertretung findet sich natürlich nicht.]
Wird geantwortet: Ja.
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