
Physisches Unvermögen
Fangen wir mit dem Entschuldigungsgrund des Unvermögens (impotentia) an.
Was ist ein Unvermögen (impotentia)?
Es ist ein „mangelndes Können zu Etwas“ also etwa, was auch willentlich nicht angeeignet werden kann.
Das Unvermögen kann physisch oder körperlich (impotentia physica) oder moralisch (impotentia moralis) sein. Hl. Alfons von Liguori schreibt darüber wie folgt:
Prima causa est impotentia, vel simpliciter vel moralis, aut difficultas ex notabili incommodo proprio vel proximi, corporis vel bonorum vel etiam honori […].[1]
Die erste Ursache ist das Unvermögen (impotentia), sei sie einfach (simpliciter) oder moralisch (moralis), oder die Schwierigkeit aufgrund einer erheblichen eigenen oder fremden Unannehmlichkeit, in Bezug auf den Körper, die Güter oder die Ehre […].
Das erste Unvermögen (impotentia) ist demnach das physische Unvermögen (impotentia physica), das auch als einfaches (impotentia simpliciter) Unvermögen bezeichnet wird. Ich liege im Bett und kann mich nicht rühren – physisches Unvermögen. Im Gegensatz dazu setzt das moralische Unvermögen (impotentia moralis) körperliches Vermögen voraus (man kann sich rühren), verhindert aber dennoch die Ausführung der betreffenden Tat. Als Beispiele für das physische Unvermögen nennt der hl. Alfons folgende Fälle:
Das körperliche Unvermögen gilt für diejenigen, die sich auf einem Schiff (in navigatione) oder in einem Gefängnis (in carcere), ebenso in Krankheit (in morbo) oder in Genesung (in convalescentia) befinden, wo es ihnen verboten ist nach draußen zu gehen; ebenso betrifft das körperliche Unvermögen diejenigen, die sich in der Exkommunikation oder im Interdikt befinden.[2]
Alle oben genannten Beispiele umfassen das Unvermögen (a) der Umstände (Schiff, Gefängnis), (b) des subjektiven Unwohlseins (Krankheit/Genesung), (c) der Verbotes (Exkommunikation/Interdikt). (a) i (c) scheinen eindeutig zu sein, was ist aber mit (b)? Es stellt sich jedoch die Frage, wie schwerwiegend jemand krank sein muss, um von der Sonntagspflicht entschuldigt zu werden. Der hl. Alfons antwortet:
Es ist derjenige entschuldigt, der befürchtet, dass ihm der Kirchgang schaden könnte. In dieser Frage ist der Arzt, der Beichtvater, der Pfarrer oder jemand Vernünftiger zu konsultieren und wenn Zweifel bestehen bleibt, do ist der Kranke entschuldigt, da das Naturrecht, welches die Erhaltung des eigenen Lebens anordnet, höher wiegt als das Kirchenrecht.[3]
Andere Moraltheologen sehen das ähnlich. Im oben genannten Beispiel des Zweifels rät Suarez, einen Dispens einzufordern, andere wie Paludanus (Petrus de Palude) (1342), Gobat (1600-1679), Bona (1609-1674), Salmeron (XVII. w) sagen ausdrücklich, dass das Kirchenrecht nicht verpflichtet, wenn die Gefahr droht, dass jemand einen schwere Schaden nimmt.[4] In diesem Falle gilt sozusagen in dubio pro reo – „im Zweifel für den Angeklagten”, weil die Pflicht sein Leben und seine Gesundheit“ zu erhalten höher wiegt als die Verpflichtung, die aus dem Kirchenrecht resultiert. Dieser Grundsatz, der ja spätestens seit Paludanus gilt, ist recht schockierend, weil heutzutage die Sonntagspflicht, zur Novus Ordo Messe natürlich, wirklich als absolut gilt. DSDZ wurde beigebracht, dass es keine schlimmere Sünde gibt als sonntags bei der Messe zu fehlen, wenn er nicht gerade im Sterben liegt. DSDS erinnert sich beim Lesen dieser Zeilen daran, wie oft er in einem solchen Zustand in der Kirche war, dass er Angst hatte, umzufallen, weil er Angst hatte, schwer zu sündigen. DSDZ glaubt aber wirklich, dass die heutigen Priester und Theologen diese Lehre einfach nicht kennen als dass sie bewusst und böswillig die verbliebenen Restkatholiken zu etwas zwingen, was nicht notwendig ist. Es ist dennoch denkbar, dass die Neue Messe den Glauben dermaßen lädiert, dass man seit dem Konzil gezwungen wird auch wirklich keine zu verpassen. Dies wäre schlimm, aber durchaus möglich. Denn betrachtet der Priester die Messe als seine eigene Show, so will er natürlich ein volles Haus.
[1] Liguori, 535; Ballerini, 556.
[2] Liguori, 536; Gury, 385; Müller, 223.
[3] Liguori, n. 325, 536; Müller, 223.
[4] Liguori, 325, 536.

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