Tradition und Glauben

Sonntagspflicht im Lichte der vorkonziliaren Moraltheologie (6 von 15). Moralisches Unvermögen (ii) Entfernung von der Kirche

Beitrag hören
Bewerten Sie den post

Moralisches Unvermögen Nr. 1 – Entfernung von der Kirche

Wie weit darf eine Kirche entfernt sein, um den Kirchgang zu entschuldigen?

Laut hl. Alfons von Liguori, so Noldin,[1] sind auch die Gesunden vom Kirchgang in dem Fall entschuldigt, wenn die Entfernung zur Kirche mehr als 1 Stunde und 15 Minuten Fußmarsch pro Strecke beträgt. Dies bedeutet einem Katholiken darf zugemutet werden für den Kirchgang am Sonn- und Feiertag insgesamt 2 Stunden 30 Minuten Fußmarsch aufzuwenden. Rechnet man diese Wegzeit in die Entfernung in Google Maps um, so beträgt sie 6,3 km in eine Richtung und insgesamt 12,6 km, womit man gleichzeitig die Sporteinheit und den Kirchgang absolviert hätte. Ist aber das Wetter widrig und die Person schwach, so darf auch eine geringere Entfernung angenommen werden. Entschuldigt sind aber bei derselben Entfernung nicht diejenigen, die über ein Fahrzeug – Kutsche – verfügen, denn zu hl. Alfons Zeiten gab es nichts anderes, es sei denn, die Entfernung ist doppelt so groß. Wohnt man also weiter als 12,6 km, nach Google Maps, von der Kirche entfernt, so ist man auch als Kutschenbesitzer vom Kirchgang entschuldigt.

Wie wir sehen, gilt hier die Zeit und nicht der Weg als das Maß der Entfernung.

Ist das nicht zu willkürlich?

Denn es ist davon auszugehen, dass eine 80-jährige Dame in derselben Zeit eine geringere Entfernung zurücklegt als ein 18-jähriger Sportler. Um die Entfernung zu objektivieren, verwendet der hl. Alphons daher das Maß der deutschen Meile (milliaria germanica) oder der „Tausend Germaniker“. [2]  Das dieses Maß schon zu hl. Alfons Zeiten unbekannt war, so geben andere Moraltheologen an, dass die „deutsche Meile“ „zwei oder drei unseren Meilen” (milliaria nostratia) [3] entspricht, indem sie mir der  römischen Meile, d.h. mit 1.478,5 m rechnen. Zwei römische Meilen betragen also fast 3 km pro Strecke, drei hingegen sind 4.435,5 m pro Strecke und 8.871 m in zwei Richtungen. In Vergleich mit Google Maps und 12,6 km hin und zurück, sind 6 km oder 8,8 km nocht recht gnädig.

Sind diese Überlegungen nicht zu detailliert?

Nein, denn es ist ja gerade die Entfernung, die den Unterschied zwischen einer Todsünde und der Entschuldigung von der Sonntagspflicht ausmacht. Einigen Moraltheologen zufolge sind adelige Frauen nicht verpflichtet, mehr als 1.500 Schritte (ca. 2.218 km) auf dem Hin- oder Rückweg zu absolvieren, was wohl auf die weniger praktische Kleidung und fehlende Gewohnheit Fußmärsche zu unternehmen, zurückzuführen ist. Wir reden hier nicht von der Extremsportlerin Kaiserin Sissy, die für ihre Gewaltmärsche von sechs und mehr Stunden berühmt war. Diese Ausnahme gilt aber nicht für Frauen der niederen Stände und für Männer. Dass ein Edelfräulein verpflichtet war, sozusagen „in voller Montur“ der Sonntagsstaat fast 4,5 km zur Kirche zu laufen, erscheint und machbar und gesund. Hl. Alfons gibt die Entfernung, die zur Kirchenbesuch verpflichtet mit einer guten Stunde oder fünf Viertelstunden an. [4] Andere Moraltheologen geben an, dass eine Entfernung, die über 4.435,5 km pro Strecke hinausgeht, von der Sonntagspflicht entschuldigt.

Wie kann man diese Bestimmungen auf moderne Kommunikationsmittel umrechnen?

Die nächstliegende Analogie betrifft wohl die Wagen – oder Kutschenfahrt. Wenn einem Gläubigen zugemutet werden kann, dass er zu Fuß 1 Stunde 15 Minuten pro Strecke zurücklegt, so kann er sicherlich dieselbe Zeit mit dem Auto, Bus, Zug, Fähre etc. zurücklegen, wobei dies die untere Grenze darstellt. Als obere Grenze nehmen wir zwei Stunden mit dem Auto an, da ja eine Autofahrt viel bequemer als eine Kutschenfahrt ist.  

In den traditionellen Kreisen gilt die Regel einer zweistündigen Autofahrt pro Strecke, aber eine genaue moraltheologische Begründung lässt sich nirgends finden.  Es ist leider so, dass uns bezüglich der Sonntagspflicht nirgends von unseren lieben Geistlichen reiner Wein eingeschenkt wird. Denn der Kirchenbesuch stellt für sie in Ländern ohne die Kirchensteuer durch den Klingelbeutel die Grundlage ihres Einkommens dar. In Ländern mit der Kirchensteuer ist eine volle Kirche eine Prestige-Angelegenheit, denn irgendwann wird schon nachgerechnet, wieviel Gottesdienstbesucher ein Pfarrer hat. Es liegt also im wirtschaftlichen Interesse der Priester die Sonntagspflicht absolut zu setzen. Auch bei Priestern, die, wie Father Z. traditionell antworten, gibt es nach der richtigen Antwort „Nein“ den Zusatz: „Aber..“. Man bürdet somit den Gläubigen unnötige Lasten auf, da man selbst keine Ahnung hat, wie es ist in einer Woche 40 bis 80 Stunden richtig zu arbeiten. Man redet den Gläubigen ein schlechtes Gewissen ein, obwohl kein Grund dazu besteht.

Es ist einfach unzulässig die Sonntagspflicht mit dem Glauben an sich oder mit der Ethik des Gläubigen (Kirchenbesucher = gute Katholik) gleichzusetzen. Denn die sonntägliche Messe steht gegenüber der Sonntagsruhe auf dem zweiten Platz. Man ist am Sonntag zur (1) Sonntagsruhe und Freiheit von „knechtischen Arbeiten“ verpflichtet (mit legitimen Ausnahmen) sowie zum (2) Kirchgang, falls dieser physisch oder moralisch möglich ist. Würde jemand an einem Ort leben, wo die Entfernung zur Kirche mehr als 1 Stunde und 15 Minuten betragen würde, so wäre er für immer vom Kirchgang entschuldigt. Ja, auch zu Weihnachten und zu Feiertagen, denn die alte Moraltheologie geht von der Annahme aus, dass ein Fußmarsch über 2,5 Stunden in Sonntagsstaat und das Messehören an sich einfach körperlich viel zu anstrengend wären. Sie wären somit mit der Auflage des Kirchenrechts das eigene Leben und und die eigene Gesundheit zu schützen nicht vereinbar. Denn ein Gesetz muss für alle erfüllbar sein. Sühne, Askese und sportlicher Geist ist etwas anderes als die allgemeine Sonntagspflicht. Man darf auch etwas tun, wozu man nicht verpflichtet ist, wo aber eine Verpflichtung nicht besteht, wie bei fehlender Sonntagspflicht bei Corona in manchen Diözesen, dort begeht man keine Sünde.

Was ist aber mit der Fahrtzeit?

Damit unsere Leser etwas Konkretes erfahren, so stellen wir die folgende Regelung bezüglich der Fahrzeit auf:

  1. Die Sonntagspflicht gilt, auch für Novus Ordo Messen, bis zu 1 Stunde 15 Minuten pro Strecke, wenn man Kinder, die zum Vernunftgebrauch fähig sind (denn nur solche sind zum Kirchgang verpflichtet) im Auto hat.  Dies ist die untere Grenze.
  2. Die Sonntagsverpflichtung gilt, auch für Novus Ordo Messen, bis zu 2 Stunden pro Strecke, wenn Erwachsene und Jugendliche fahren. Dies ist die obere Grenze.

Viele Katholiken wissen nicht, dass Kinder erst am dem Alter des Vernunftgebrauchs, also ca. ab 6, in die Kirche gehen müssen und diejenigen Eltern, die mit den Kindern zuhause bleiben, um sie zu beaufsichtigen von der Sonntagspflicht entschuldigt sind. Darüber werden wir noch Näheres schreiben, aber es lohnt sich jetzt schon darauf hinzuweisen. Dies bedeutet, dass all das Kindergeschrei in den Messen, stressig für die Eltern, Kinder und alle Umstehende ist, einfach unnötig ist. Viele Eltern muten sich selbst und ihren kleinen Kindern zu viel zu, indem sie diese für mehrere Stunden in den Wagen packen, um zur Alten Messe zu fahren, wovon viele hauptsächlich amerikanische Autoren berichten. Die Kinder empfinden es als Strafe, die Eltern fühlen sich schuldig und jeder Gläubige in der Messe hat vom Kindergeschrei genug. Haben wir also Kinder, die über 6 Jahre alt sind, so ist es zumutbar sie pro 1 Stunde 15 Minuten pro Strecke ins Auto zu packen. Erwachsenen darf man schon 2 Stunden pro Strecke, insgesamt 4 Stunden zumuten, obwohl die wahrscheinlichere Lösung doch bei 1 Stunde 15 Minuten pro Strecke liegt. Wenn man früher vom Fahrer kutschiert wurde, so muss man heutzutage selbst fahren und 4 Stunden Autofahrt nach einer harten Woche sind alles anderes als erholsam, zumal dann, wenn man es auch jede Woche macht. Wir erinnern uns an den Grundsatz, dass das Kirchenrecht nicht bei mediocriter grave incommodum – „mittelschwerer Unannehmlichkeit“ verpflichtet.[5]


[1] Noldin, 233.

[2] Liguori, vol. II, Nr. 329, 540.

[3] Liguori, vol. II, Nr. 329, 540.

[4] Vgl. Gury, 385.

[5] Noldin, Schmitt, Heinzel, Summa theologiae moralis, Vol. II, De Praeceptis, Oeniponte 195932, 233, vgl. Gury, Moraltheologie, Regensburg 1869, 166: „Von der Anhörung der heiligen Messe entschuldigt jede ziemlich (mediocriter) wichtige Ursache, die einen bedeutenden Nachteil oder Schaden für das eigene leiblich oder geistige Wohl brächte, oder für das des Nächsten“.

Tradition und Glauben – damit die Kirche wieder schön wird

Weiterlesen für Abonnenten:

Online-Abos

Monatsabo 4,99 € mit 3 Tage Probelesen – Jahresabo 49,99 € mit 7 Tage Probelesen

Kredit- oder Debitkartenzahlung

Offline-Abos

3 Monate 16,99€ 6 Monate 33,99€ 12 Monate 66,99€

Banküberweisung im Voraus

Familien-Abos

Monatsabo 29,99€ Jahresabo 299€

Bis zu 6 Personen, Kredit – oder Debitkartenzahlung

Alle Beiträge, mit Vorlese- und Kommentarfunktion und Print-Möglichkeit!

Mehr Info finden Sie hier und hier

Translate

Werbung

Letzte Beiträge

Letzte Beiträge

Kommentare

Top Beiträge

Eine Woche Pause oder DSDZ bastelt
Das vatikanische Sodo-Staatssekretariat oder wie fing es an? Paul VI., Johannes Paul II. und Benedikt XVI. (1 von 3)
Medjugorje: Erklärung des Ortsbischofs Ratko Perić (5 von 7)
Vom richtigen Knien oder wie komme ich an einen Betstuhl?
Bergoglios Tod wird nichts ändern
Warum Reliquien hassen?

Archive

Gesamtarchiv
Monatsarchive

Beitrag teilen

Werbung

UNSERE pRODUKTE

Werbung

Spenden

Ihre Paypal-Spende

Möchten Sie uns unterstützen? Wählen Sie einen Betrag. Bei der Übernahme der Paypal-Gebühren kommt mehr bei uns an. Vergelt's Gott, wir beten für Sie!

€10,00

Blogstatistik

Kommentar- und Printfunktion nur für Abonnenten.

  • 602.960 Besuche

You cannot copy content of this page

error: Content is protected !!