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3. Pflichterfüllung (pietas)
Der dritte Grund, der vom Fasten entschuldigt, ist die Pflichterfüllung (pietas). Wir rufen uns noch mal den Grundsatz ins Gedächtnis, dass die Erhaltung des Lebens und der Gesundheit, sowie die Standespflichten schwerer wiegen als die kirchlichen Vorschriften. Bischof Müller fasst es wie folgt auf:
„Das Maß der Abstinentia sowie der Nüchternheit ist die Notwendigkeit des Lebens und der Standespflichten (necessitas vitae et officiorum), dies bedeutet, dass man so viel zu sich zu nehmen habe, wie viel es zum Lebenserhalt und zur Erfüllung der Standespflichten notwendig ist.“[1]
Hat jemand also bestimmte Verpflichtungen, die über seine gewöhnliche Arbeit hinausgehen, die ihm das Fasten unmöglich machen, so ist er vom Fasten entschuldigt.
Das lateinische Wort pietas hat im deutschen viele Bedeutungen. Es handelt sich allgemein um eine „pflichtmäßige Gesinnung“,[2] die verschiedene Bereiche betreffen kann. Daher ist pietas sowohl „Frömmigkeit“ als auch „zärtliche Liebe, Anhänglichkeit, liebevolle Gesinnung liebevolles Benehmen kindliche Pflicht, kindliche Dankbarkeit, Vaterlandsliebe“,[3] da die pietas das Pflichtgefühl „gegenüber Eltern, Kindern, Geschwistern, Anverwandten, Vaterland, Obrigkeit, Wohltäter etc.“[4] ist. Demnach ist das Resultat der pietas „die Gerechtigkeit, die Sanftmut, Barmherzigkeit, Gnade oder das Mitleid“.[5]
Um der Pflichterfüllung willen (pietatis causa) sind daher die folgenden Menschen und Berufsgruppen von der Fastenverpflichtung befreit[6]:
- Prediger,
- Beichtväter,
- Lehrer,
- Studenten,
- diejenigen, die sich um Kranke kümmern,
- Ärzte,
- Richter,
- und Menschen ähnlicher Berufe.
Sie sind jedoch nur dann vom Fasten befreit, wenn sie davon dermaßen beeinträchtigt wären, dass sie ihren Pflichten nicht nachkommen könnten.[7] Hierzu ist zu sagen, dass nicht alle Richter, Ärzte, Lehrer oder Studenten aufgrund des ausgeübten Berufes ständig vom Fasten ausgenommen sind. Denn im Gegensatz zur Arbeit eines Bergarbeiters ist in diesen Berufen nicht eine ständige und dauernde Anstrengung gefordert. Der Richter kann also fasten, wenn er keine Gerichtssitzung zu halten hat, der Arzt, wenn er nicht gerade einen Patienten behandelt. Der Schüler oder der Student dürfen nicht fasten, wenn sie gerade für eine Klausur oder für ein Examen lernen. Denn, so schreibt der heilige Thomas:
Es scheint nicht, dass es bei der Festsetzung der Fastenvorschriften die Absicht der Kirche gewesen ist andere Pflichten und Notwendigkeiten dadurch zu behindern. (Summ. Theol. 22., q. 147, a. 4 ad 3)
Allgemein gilt die Regel, dass dort, wo die Arbeit an sich das Fasten entschuldigt (Mauern, Pflügen, Graben, Steine schleppen etc.), man im Zweifelsfall vom Fasten entschuldigt ist. Andererseits dort, wo die Arbeit an sich nicht so schwer ist, dass man nicht fasten könnte, soll man sich im Zweifelsfall für das Fasten aussprechen, wie klug der heilige Alfons Liguori bemerkt.[8] Natürlich ist es sündhaft gerade auf den Fastentag seine Pflichten zu legen, um dadurch dem Fasten zu entkommen. Es zählt die Absicht und der tatsächliche Lebensrahmen und kein Suchen nach Ausflüchten.

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[1] Müller, Theologia moralis, Bd. II, Wien 1895, 482.
[2] Lateinisch-deutsches Handwörterbuch: pietas. Georges: Lateinisch-Deutsch / Deutsch-Lateinisch, S. 42684, (vgl. Georges-LDHW Bd. 2, S. 1702) http://www.digitale-bibliothek.de/band69.htm ]
[3] Ebd.
[4] Ebd.
[5] Ebd.
[6] Müller, Theologia moralis, Bd. II, 494.
[7] Alphonus Liguori, L IV, n.1048 et 1049.
[8] L. IV, n. 1049, 7.
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