Tradition und Glauben

Kieran Tapsell, Das Kirchenrecht über den sexuellen Kindesmissbrauch im Wandel der Zeit (2 von 13). Recht und Kultur. Kirchenrecht IV. bis XI. Jhd.

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Die reziproke Beeinflussung zwischen Recht und Kultur sowie Kultur und Recht ist nicht zu überschätzen. Wenn sich die Kultur ändert, siehe die Abschaffungs des “Schwulenparagraphs” § 174 oder des “Abtreibungsparagraphs” § 218 im deutschen Strafgesetzbuch. Was hat aber die Kultur geändert, dass sich das Recht änderte? Nein, es waren nicht die Demonstrationen, sondern die Unterhaltungsindustrie, welche mindestens 30 Jahre vorher durch Filme, Bücher und Bühnenstücke diesen Paradigmenwechsel vorbereitete. Wenn man sich die heutige Unterhaltungskultur anschaut, die uns natürlich auch steuert und vorbereitet, dann lautet unsere Zukunft: “die einheitliche satanistische Weltrepublik”. Warten wir es ab.

Recht und Kultur

Es besteht eine sehr starke Verbindung zwischen Recht und Kultur.[1] Das Gesetz spiegelt die Dominante der Kultur dieser Zeit wider. Einmal verabschiedet, werden diese Gesetze die Kultur stärken, aufrechterhalten und vertiefen, welche ihnen in erster Linie den Anlass zur Entstehung gab.[2] Das Gesetz prägt die Kultur ebenso wie die Kultur das Gesetz. Es ist ein zweiseitiger interaktiver Prozess, wobei beide [Faktoren] sich gegenseitig beeinflussen.[3] Gesetze können „auf dem Papier bleiben“ und nicht länger durchgesetzt werden, weil sich die Kultur verändert hat. Trotzdem, wenn es eine Reihe von Gesetzen gibt, die im Wesentlichen dasselbe vorschreiben – in diesem Fall schwere Strafen für den sexuellen Missbrauch von Kindern – so es ist legitim zu folgern, dass dies die Politik der Kirche fortsetzt und die dominante Kultur seiner Gesetzgeber, der Päpste und der Konzile ist.[4] 

Die Geschichte des Kirchenrechts zeigt, dass die Einstellung, die durch die australischen Ordensleute zum Ausdruck gebracht wurde [dass Kindesmissbrauch kein Verbrechen, sondern nur „moralische Verfehlung“ ist], erst in den letzten 150 Jahren in der Kirche Fuß gefasst und mit der Promulgation des ersten Kodex des Kirchenrechts im Jahr 1917 zur dominanten Kultur wurde. Vor dieser Zeit gab die vorherrschende kirchliche Kultur vor, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern zumindest irgendeine Form von Inhaftierung und etwas Schlimmeres [als Strafe] erfordert.

Kirchenrecht über Kindesmissbrauch vom IV. bis XI. Jhd.  

Trotz einiger Toleranz gegenüber sexuellem Kindesmissbrauch, insbesondere der männlichen Kinder, die im griechischen und römischen Reich vorherrschte, hatte die jüdisch-christliche Tradition es immer als Sünde verurteilt. Didache, das Handbuch des ersten Jahrhunderts für Christen, untersagte erwachsenen Männern ausdrücklich, Sex mit Jungen zu haben.[5] Aber es dauerte nicht lange bis die Kirchengemeinden akzeptierten, dass es mehr als eine Sünde war, die im nächsten Leben bestraft werden konnte. Es war auch ein Verbrechen, strafbar in diesem Leben. Das erste Kirchengesetz gegen den Missbrauch von Jungen wurde auf dem Konzil von Elvira im Jahr 306 verabschiedet und es forderte, dass Straftäter von der Kommunion [d.h. zuerst von der Kirchengemeinschaft und daher von der hl. Kommunion] ausgeschlossen werden “auch am Ende“, was darauf hindeutet, dass sie dauerhaft exkommuniziert wurden.[6] 

Im vierten Jahrhundert wurde das Christentum die offizielle Religion des Römischen Reiches und von da an war der Kaiser der kirchliche Gesetzgeber. Die Dekrete des Kaisers waren praktisch Kirchenrecht, weil die Kirche die Vollmacht des Kaisers als von Gott stammend ansah.[7] Die Konzilien und Synoden fuhren fort weiterhin ihre eigenen Regeln für ihre lokalen Gemeinschaften zu verkünden, aber sie befassten sich im Allgemeinen mit Ad-hoc-Situationen [also mit Einzelfällen], die zusätzlich zu den kaiserlichen Gesetzen berücksichtigt wurden [das also, was die kaiserlichen Dekrete nicht umfassten, wurde zusätzlich von der Kirche dekretiert]. Um das Jahr 312 gab Kaiser Konstantin der Kirche eine Reihe von Privilegien, darunter das „Privileg des Klerus“, das Recht der Geistlichen, dass ihr Anliegen oder Vergehen ausschließlich vor den kirchlichen Gerichten verhandelt werden sollen.[8] 

Der heilige Basilius von Cäsarea, ein Kirchenvater des 4. Jahrhunderts, war der Hauptautor der Mönchsregel der Ostkirche. Er schrieb, dass ein Geistlicher oder Mönch, der Jugendliche oder Jungen sexuell belästigt hatte, öffentlich ausgepeitscht, sein Kopf rasiert, er angespuckt und sechs Monate in Ketten im Gefängnis bei Brot und Wasser gehalten werden sollte. Er ist nach der Freilassung immer zu überwachen und vom Kontakt mit jungen Menschen fernzuhalten.[9] Wenn wir solche veralteten Strafen wie Auspeitschen, Bespucken und den Kopf rasieren beiseitelassen, so scheint der heilige Basilius bemerkenswert modern zu sein, wenn es darum geht, die Tendenz von Missbrauchern zur Rückfälligkeit zu verstehen samt der Notwendigkeit, sie zu überwachen.

Des Kaisers Justinians Digesta des römischen Rechts von 533 setzten die Tradition des Lex Iulia de vi publica von Caesar Augustus fort und verhängten die Todesstrafe für jeden, der einen Jungen, eine Frau oder ein Mädchen entführt oder überredet hatte, sich auf einen unsittlichen Akt einzulassen.[10] Homosexualität wurde mit dem Scheiterhaufen bestraft.[11] Die Kirche unter Justinian übernahm auch die Praxis des Militärs der unehrenhaften Entlassung oder der “Degradierung“, um einen Priester wegen Fehlverhaltens [aus dem geistlichen Stand] zu entlassen. Auch wenn der Priester nicht entlassen wurde [also nicht laisiert], das Privileg des Klerus schützte ihn nicht vor einer Inhaftierung oder schlimmer noch, einer Strafe, die ihm sein Bischof auferlegte, der zu dieser Zeit auch ein weltlicher Richter war.[12] 

Die Praxis der Beichte entwickelte sich in den Klöstern in Irland im VI. Jhd. und fand schnell Verbreitung. Die Bußbücher, Bücher von Strafen für bestimmte Sünden, die vom VI. bis ins XII.  Jahrhundert für diese neue Form des Sakraments verwendet wurden, hatten eine Reihe von namhaften Autoren, die als kanonische Autoritäten eingestuft wurden.[13]  Diese Bücher enthalten recht detaillierte Listen sexueller Sünden und ihrer Bestrafungen, die für Geistliche schwerer als für Laien waren. Der sexuelle Missbrauch von Kindern durch Erwachsene fiel in die allgemeine Beschreibung der verschiedenen sexuellen Sünden.[14] Die Bußbücher erkannten an, dass viele dieser Sünden eine Inhaftierung erforderlich machten und die Entlassung aus dem Priestertum oder aus dem Ordensleben unzureichend waren. Das Wort “Sodomie” wurde seit der Zeit der Bußbücher verwendet, um jede Art von nicht reproduktiver sexueller Aktivität zu beschreiben, ob allein oder zwischen Menschen des gleichen oder des anderen Geschlechts.[15]


[1] Naomi Mezey: Law as Culture:  Yale Journal of Law and Humanities, Band 13, 35.

http://scholarship.law.georgetown.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1310&context=facpub (Zugriff am 15. Juli 2013). Mezey definiert Kultur als: „jede Gruppe [set] gemeinsamer, bezeichnender Praktiken, Praktiken, durch die Bedeutung erzeugt, ausgeführt, angefochten wird, oder transformiert.“ (S. 42)

[2] Cardinal Francis George: Law and Culture: Ave Maria Law Review Volume 1, Issue 1 (2003) p.1

http://legacy.avemarialaw.edu/lr/assets/articles/v1i1.george.copyright.pdf (Accessed 7 May 2013)  

[3] James L. Nolan jnr: Legal Accents, Legal Borrowing,  Princeton University Press, S. 37. Kardinal Francis George: Ave Maria Law Review Volume 1, Issue 1 (2003) S.1, und siehe allgemein Potiphar’s Wife des Autors, Kapitel 13.

[4] Ein gutes Beispiel dafür, dass Gesetze „auf dem Papier“ stehen, aber nicht durchgesetzt werden, liefert Michelle Armstrong-Partida in Priestly Marriage: The Tradition of Clerical Concubinage in the Spanish Church (Brepols Publishers 2009). Die Autorin sagt, dass die Aufzeichnungen der bischöflichen Visitation im XIV. Jhd. in Katalonien zeigen, dass das klerikales Konkubinat trotz 200 jähriger Verurteilung durch Kirchenrecht und synodale Dekrete weit verbreitet war: Dennoch hat sich im Laufe der Zeit, die im Gesetz reflektierte Kultur des Zölibats bewährt und schließlich gesiegt.

[5] Aaron Milevec: The Didache, Text, Translation, Analysis and Commentary (Liturgical Press 2003) p. 54  

[6] Konzil von Elvira, Kanones 18 and 7. http://www.awrsipe.com/patrick_wall/selected_documents/309%20Council%20of%20Elvira.pdf (Accessed 15 February 2014).  

[7] Pennington: A Short History of Canon Law: http://faculty.cua.edu/pennington/Canon%20Law/ShortHistoryCanonLaw.htm (Accessed 6 January 2014). Constant Van Van de Wiel: History of Canon law, par 42 and 43, loc. 418-427. Zum Beispiel umfasste John Skolasticos 87 von Justinians Novellen in seiner Kanonensammlung.  

[8] Gibbon: Decline and Fall of the Roman Empire, vol 2, p.335 .

[9] St. Basilius von Cäsarea, zitiert in St. Peter Damien, Liber Gomorrhianus, cols. 174f. Randy Engel: St. Peter Damian’s Book of Gomorrah: A Moral Blueprint for Our Times – Part I: „Andere Kirchenväter befürworteten die Laisierung des Geistlichen, der den Missbrauch verübte und seine Übergabe an den Staat zwecks Bestrafung“, Fußnote 5. http://www.ourladyswarriors.org/articles/damian1.htm

(Zugriff am 6. Mai 2005). Nicholas Cafardi in Before Dallas auf S. 3 zitiert Burchard, den Bischof von Worms, im Kontext dieses Dekrets. Burchard schrieb 20 Bücher über das Kirchenrecht, und es war durchaus üblich für Kompilatoren Dekrete aus älteren Quellen aufzunehmen. Die Tatsache, dass Burchard dies 1012 getan hat, würde darauf hindeuten, dass er solche Strafen [wie vom hl. Basilius genannt] nach beinahe 700 Jahre immer noch als angemessen ansah.

[10] Momsen, Krueger and Watson: Digest of Justinian, Vol IV, University of Pennsylvania Press, http://www.awrsipe.com/patrick_wall/selected_documents/Digest_of_Justinian.pdf (Accessed 20 Sept 2014). For the Lex Iulia de vi publica (18-17BC) see: James A. Brundage: Law, Sex and Christian Society in Medieval Europe, (University of Chicago Press, 2009), p. 47.  

[11] Johansson & Percy, Homosexuality in Bullough & Brundage: Handbook of Medieval Sexuality, p.158.  

[12] Gibbon Decline and Fall of the Roman Empire, vol 2, p.336, H.A Drake: Constantine and the Bishops: The Politics of Intolerance, (JHU Press 2002), 327. Nach der Zeit der normannischen Eroberung hatten die meisten Richter des Königs in England die heiligen Weihen [d.h. sie waren Priester]: John F. Wirenius: Command and Coercion: Clerical Immunity, Scandal and the Sex Abuse Crisis in the Roman Catholic Church: Journal of Law and Religion, Vol 27 No.2 2011-12 p.442.  

[13] James A. Brundage: Law, Sex and Christian Society in Medieval Europe, (University of Chicago Press, 2009), p.169, Nicholas Cafardi: Before Dallas (Paulist Press, 2008), p.2 .

[14] Cafardi: Before Dallas, p158, fn 11.  

[15] Seit der Zeit der Bußbücher wurde die Sodomie „als eine fließende und weitreichende Sünde behandelt, die sich aus einer Vielzahl von nicht-reproduktiven körperlichen Handlungen zusammensetzt, die vermutlich von Männern und Frauen in Gruppen ausgeführt werden konnten.“: William E. Burgwinkle in Sodomy, Masculinity and Law in Medieval Literature: France and England, 1050-1230 (Cambridge Studies in Medieval Literature, Cambridge University Press, 16. August 2004), loc 92. Erzbischof Hinkmar von Reims (806-882) hat sogar lesbische Aktivität als “Sodomie” beschrieben. Als Burchard, Bischof von Worms (gest.1025) sein berühmtes Decretum – den Vorläufer der großen Sammlungen des Kirchenrechts des 12. und 13. Jahrhunderts – veröffentlichte, so folgte er Hincmar in der Klassifizierung homosexueller Handlungen als eine Variante von Unzucht: John Boswell in Christianity, Social Tolerance, and Homosexuality: Gay People in Western Europe from the Beginning of the Christian Era to the Fourteenth Century (University of Chicago Press 1980) Loc 5263 – 5313.  

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